Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten

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dies beim Vermehrungsmaterial nicht gewollt. Dieser Unterschied ist gerechtfertigt, weil im Fall von Saatgut garantiert werden muss, dass die Anweisungen des Bewilligungsinhabers an die Anwender mit dem Vermehrungsmaterial mitgeliefert werden. Zudem wird Vermehrungsmaterial nicht aufgezehrt, sondern vermehrt.

Artikel 9a Absatz 4

Dieser Absatz wird leicht umformuliert. Inhaltlich ergibt sich keine Änderung.

Artikel 9b Bewilligung für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Sorten

Dieser Artikel erhält einen neuen Titel, der bisherige Inhalt von Artikel 9b wird in Artikel 9c verschoben.

Artikel 9b Absatz 1 definiert die Bedingungen welche erfüllt sein müssen, damit eine Bewilligung für eine gentechnisch veränderte Sorte erteilt werden kann.

Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, müssen die Anforderungen der Freisetzungsverordnung und der Vermehrungsmaterial-Verordnung erfüllt sein. Handelt es sich um eine Sorte, die in den Sortenkatalog aufgenommen werden soll, so müssen insbesondere die Aufnahmebedingungen von Artikel 5 der Vermehrungsmaterial-Verordnung erfüllt sein. Insbesondere muss eine Sorte, unterscheidbar, beständig und genügend homogen sein sowie eine Verbesserung gegenüber bereits bestehenden Sorten darstellen, um in den Sortenkatalog aufgenommen zu werden. Zudem müssen die Anweisungen und Informationen zum Umgang mit gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial und daraus gewonnenem Erntegut gemäss den Anforderungen von Buchstabe b ausgestaltet sein. Die Umsetzung der Anweisungen muss garantieren, dass die Produktion von Erzeugnissen ohne GVO auf Flächen von benachbarten Produzenten nicht beeinträchtigt wird und dass die Warenflusstrennung gewährleistet ist. Eine umfassende Aufzählung des Inhaltes der Anweisungen ist im neuen Anhang der Vermehrungsmaterial-Verordnung zu finden. Buchstabe c schreibt vor, dass gentechnisch veränderte Sorten, welche zum Anbau bewilligt werden, bereits als Lebensmittel und Futtermittel zugelassen sein müssen.

In Absatz 2 wird die Pflicht des Bewilligungsinhabers festgehalten, laufend zu überprüfen, ob die Anweisungen die Vorgaben von Absatz 1 erfüllen und falls notwendig, diese anzupassen und das BLW darüber zu informieren.

Artikel 9c Bewilligungsverfahren für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Sor-

ten

Artikel 9c beschreibt das Bewilligungsverfahren für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Sorten. Der Inhalt dieses Artikels ist nicht neu, er enthält Bestimmungen die bisher in Artikel 9b waren.

Artikel 14a Anweisungen und Informationen zum Umgang mit gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial

Artikel 14a präzisiert die Umsetzung des Artikels 15 GTG, welcher die Information im Rahmen der Abgabe von gentechnisch veränderten Organismen regelt. Wer gentechnisch verändertes Vermehrungsmaterial oder Erntegut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, die Abnehmer über den korrekten Umgang mit diesem anzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Abgabe und der Kenntnisnahme der Anweisungen soll einerseits dem Schutz des Bewilligungsinhabers dienen und andererseits die Wichtigkeit dieser Anweisungen unterstreichen.

Absatz 2 soll sicherstellen, dass die Anweisungen des Bewilligungsinhabers über den Inverkehrbringer des Vermehrungsmaterials bis hin zum Endabnehmer weitergeleitet werden. Dies ist notwendig, weil in den Anweisungen beschrieben wird, wie mit dem Vermehrungsmaterial umgegangen werden muss und was beim Anbau und nach der Ernte zu beachten ist.

Artikel 14b Buchführung

Um den Weg des Vermehrungsmaterials vom Hersteller bis zum Endabnehmer durch die gesamte Handelskette verfolgen zu können, wird die Buchführungs- und Meldepflicht eingeführt. Es muss darüber Buch geführt, wer der Abgeber und wer der Abnehmer des Vermehrungsmaterials ist. Ebenfalls aufgezeichnet werden müssen Art, Menge, Postennummer und Erkennungsmarker nach dem Anhang

18/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232