Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten

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Absatz 3 präzisiert, dass die Vorschriften bezüglich der Meldung von GVO in den Bereichen «Landwirtschaft» und «produzierender Gartenbau» in den Geltungsbereich der Koexistenz-Verordnung und nicht in denjenigen der FrSV fallen.

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a

Jedes GVO-Erzeugnis, das für eine direkte oder indirekte Verwendung in der Umwelt bestimmt ist, ist bewilligungspflichtig. Das Erzeugnis kann nur bewilligt werden, wenn feststeht, dass das Risiko einer Gefährdung von Mensch, Tier und Umwelt sowie der biologischen Vielfalt und der Produktion von Erzeugnissen ohne GVO (Art. 7, 8 und 9 FrSV) annehmbar ist. In der Landwirtschaft hat sich gezeigt, dass durch die Einhaltung eines bestimmten Abstandes zwischen GVO-Parzellen und Parzellen ohne GVO die unerwünschte Vermischung durch eine gegenseitige Bestäubung gentechnisch veränderter und gentechnisch nicht veränderter Sorten, die zur gleichen Zeit blühen, auf ein annehmbares Mass begrenzt werden kann. Artikel 6 Absatz 1 der Koexistenz-Verordnung sieht solche Isolationsabstände vor. Auf Anbauflächen ist erwünscht, dass eine Insektizid produzierende Sorte im Feld wirksam Schädlinge bekämpft. In besonders schützenswerten Lebensräumen und Landschaften (vgl. Art. 6 Abs. 3), die ein empfindliches Gleichgewicht aufweisen und auf die Beeinträchtigung einzelner Organismen sensibel reagieren können, ist dies hingegen nicht der Fall.

Für die Umwelt wie für die Agrarproduktion ist die Einhaltung eines Schutzabstandes zwischen der nichtlandwirtschaftlichen Umwelt und der GVO-Parzelle eine wirksame Massnahme, um eine Bestäubung der Wildsorten durch GVO-Kulturen zu verhindern. Eine solche Massnahme schützt Nichtzielorganismen vor Beeinträchtigungen durch Sorten, die selbst Insektizide produzieren (z.B. Bt-Mais) und vor Verlusten von vermehrungsfähigem GVO-Material in der nichtlandwirtschaftlichen Umwelt. Buchstabe a sieht neu vor, dass die zuständige Behörde zum Schutz von besonders empfindlichen oder schützenswerten Landschaften oder Lebensräumen einen grösseren Abstand zu GVO-Kulturen festlegen kann als derjenige, der in Artikel 6 Absatz 3 der Koexistenz-Verordnung vorgeschrieben wird.

Artikel 51

Die Terminologie des Verordnungsartikels wurde an diejenige des GTG angepasst. Der neue Artikel des GTG zum Umweltmonitoring (Art. 25a GTG) beschreibt auf kohärente und neutrale Weise dessen Ziele. Die bis anhin verwendeten Begriffe «Gefährdung» und «Beeinträchtigung» werden unter dem Begriff «Auswirkungen» zusammengefasst. Die Bedeutung bleibt dieselbe.

Artikel 62

Die Übergangsbestimmung zur Verwendung von Resistenzgenen gegen Antibiotika, die in der Human- und Veterinärmedizin zugelassen sind, wird gestrichen. Sie ist nichtig, da die Verwendung dieser Gene in Freisetzungsversuchen mit dieser Vorlage erlaubt werden soll (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. b).

5.1.2 Änderungen der Vermehrungsmaterial-Verordnung (SR 916 151)

In der Vermehrungsmaterial-Verordnung wird die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial geregelt. Die bestehenden Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen sollen ergänzt werden.

Ingress

Die neuen Bestimmungen in der Vermehrungsmaterial-Verordnung werden gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 (Warenflusstrennung) und 19 (Weitere Vorschriften des Bundesrates) GTG erlassen.

Artikel 9a Absatz 1

Weil im Bereich des Vermehrungsmaterials die Einfuhr nicht unter das Inverkehrbringen subsumiert wird, ist im ersten Absatz zu ergänzen, dass auch die Einfuhr von Vermehrungsmaterial einer gentechnisch veränderten Sorte bewilligungspflichtig ist. Ohne diese Ergänzung könnte Vermehrungsmaterial zum Eigengebrauch ohne Bewilligung eingeführt werden. Anders als bei den Futtermitteln ist

17/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232