Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten
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Forscherinnen und Forschern hindert und dass die Entwicklung von alternativen Markern in Grundlagenforschungsprojekten, die nicht die Entwicklung einer vermarktbaren GVO-Sorte zum Ziel haben, unverhältnismässig hohe Kosten verursacht. Darüber hinaus werden die diesbezüglichen Bestimmungen auf das EU-Recht abgestimmt. Das Verbot bleibt bestehen für das Inverkehrbringen von GVO (Abs. 3).
Artikel 9
Artikel 9 beschreibt die technischen oder organisatorischen Massnahmen, die zu einem effizienten Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne GVO beitragen.
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
Die Massnahmen der geltenden FrSV (Bst. a–d) sehen keine Vorkehrungen zur Beseitigung von Pflanzen vor, die aus unbeabsichtigt verlorenem Saatgut oder verlorenen Pflanzenteilen entstanden sind und die aufgrund ihrer Vermehrungsfähigkeit eine potentielle Verunreinigungsquelle für die Produktion oder die Umwelt darstellen. Um diese Lücke zu schliessen, wurde der Buchstabe c ergänzt.
Artikel 9 Absatz 2
Wenn eine grössere Menge GVO-Material unbeabsichtigt in die Umwelt gelangt, beispielsweise durch Umkippen einer Ladung, kann dies zur Bildung von GVO-Wildpopulationen führen, die die Produktion von Erzeugnissen ohne GVO verunreinigen und negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Um mögliche Schäden nach solchen Zwischenfällen einzudämmen, muss zum einen abgeklärt werden, welche negativen Folgen die Verunreinigung haben könnte, und zum anderen muss die verunreinigte Stelle angemessen gesäubert werden. Zudem müssen die Kantone, die gemäss FrSV für die Bekämpfung von Schadorganismen verantwortlich sind, über potentielle Verunreinigungsquellen informiert werden, damit diese ihre Pflichten wahrnehmen und u. a. ihrerseits die betroffenen Bundesstellen informieren können (Art. 52 Abs. 2 FrSV).
Bis anhin mussten Verluste nur bei einem direkten Umgang mit GVO in der Umwelt (z.B. Aussaat) dokumentiert und den Behörden gemeldet werden. Ein Vorfall wie das Umkippen einer Ladung gilt nicht als direkter Umgang, kann jedoch die gleichen negativen Folgen wie ein solcher haben. Mit der Streichung des Begriffs «direkt» im Absatz 2 unterliegt neu jeglicher Umgang mit Erzeugnissen in Form von Saatgut oder von Pflanzenteilen, die zur Bildung von vermehrungsfähigen Pflanzen führen können, den Vorschriften.
Artikel 9 Absatz 5
Die Erhöhung der Aufbewahrungsfrist von 5 auf 10 Jahre wird analog zur Regelung der Einschliessungsverordnung vorgenommen. In Artikel 4 Absatz 3 ESV wird eine Aufbewahrungspflicht von Dokumentationen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht ebenfalls für 10 Jahre vorgeschrieben. Die Erhöhung der Aufbewahrungsfrist auf 10 Jahre ist insofern angemessen, als die absolute Verjährungsfrist für Ersatzansprüche nach GTG 30 Jahre beträgt (Art. 32 GTG).
Artikel 27 Buchstabe a
Die Änderung betrifft die Übernahme des neuen Namens der Verordnung.
Artikel 32 Absatz 1 und 3 (neu)
Für die Bereiche «Landwirtschaft» und «produzierender Gartenbau» sieht die Koexistenz-Verordnung vor, dass jegliche Ausbringung von GVO vorgängig gemeldet werden muss, damit eine Absprache möglich ist und eine korrekte Anwendung der Koexistenzmassnahmen, insbesondere die Einhaltung der erforderlichen Isolationsabstände zu Kulturen ohne GVO, gewährleistet werden kann. Analog zu dieser Bestimmung wird Artikel 32 Absatz 1 der FrSV angepasst, damit die Produktion von GVO in Bereichen, die von der Koexistenz-Verordnung nicht abgedeckt werden (z.B. Forstwirtschaft oder privater Gartenbau), ebenfalls einer vorgängigen Meldepflicht unterliegt. Die heutige Version der FrSV sieht vor, dass das direkte Ausbringen von GVO in die Umwelt dem BAFU spätestens zwei Wochen nach dem Ausbringen gemeldet werden muss. Neu muss dies bis spätestens zwei Wochen vor dem Ausbringen geschehen.
16/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232