Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten
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geprüft werden (siehe Artikel 4). Dass auf einem Grundstück auf ein Kartoffelanbaujahr zwei Jahre Anbaupause folgen, ist durch die heute geltende gute landwirtschaftliche Praxis bereits gegeben. Diese Regeln bezüglich Anbaupause und Durchwuchskontrollen müssen gemäss dem neuen Anhang der Vermehrungsmaterial-Verordnung in den Anweisungen des Bewilligungsinhabers vorgeschrieben werden.
Weizen
Im Rahmen des NFP 59 wurden viele Studien mit Weizen durchgeführt (Weizenkonsortium, siehe www.konsortium-weizen.ch). In diesem Rahmen wurde beobachtet, dass Fremdbestäubungen bei Weizen äusserst selten sind. Ähnliche Studien wurden auch in Kanada durchgeführt. In einem Streifen von 5 Metern entlang eines gentechnisch veränderten Weizenfeld wurden 0.14 % Hybride gefunden (Beckie et al., 2012)14. Bei 6 Meter Abstand beträgt die Auskreuzungsrate ungefähr 0.04 % (Matus-Cádiz M.A. et al. (2004)15).
Soja
Auch Soja ist mehrheitlich eine selbstbestäubende Pflanze. Normalerweise passiert die Bestäubung schon bevor sich die Blüten öffnen und die Pollen in die Umwelt abgegeben werden. Es gibt allerdings Hinweise darauf, dass Bestäubung durch Insekten, insbesondere durch Bienen, eine Rolle spielen kann. Dabei kommt es auf das Bienennahrungs-Angebot der jeweiligen Umwelt und auf die Nektarproduktion der jeweiligen Sorte an. Der Bewilligungsinhaber soll diese Möglichkeit auch in Betracht ziehen, wenn er die Anweisungen erstellt.
Anhang 2 Änderungen bisherigen Rechts
1. Änderungen der Futtermittelverordnung (SR 916 307)
Artikel 65 Absatz 4
Die Dokumentation zur Buchführung muss nun nicht mehr 5 sondern 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Änderung wird eingeführt, damit die Bestimmungen im Futtermittelbereich kongruent mit denjenigen im Anbau (also in der Koexistenz-Verordnung) sind.
2. Änderungen in der Freisetzungsverordnung (SR 814.911)
bis Artikel 2 Absatz 5 (neu)
Der Geltungsbereich soll geändert werden. Der Anbau von GVO in der Landwirtschaft und dem produzierenden Gartenbau wird neu in der Koexistenz-Verordnung geregelt und liegt somit nicht mehr im Geltungsbereich der Freisetzungsverordnung (FrSV). Jegliche andere Verwendung von GVO, namentlich das Ausbringen durch Privatpersonen (unabhängig davon, ob es sich um GVO handelt, die in der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau zugelassen sind oder nicht), fällt weiterhin in den Geltungsbereich der FrSV.
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3
Aufgrund der im NFP 59 vorgebrachten Forderungen und Bemerkungen will der Bundesrat die Grundlagenforschung (Freisetzungsversuche) wesentlich erleichtern, indem er das Verwendungsverbot von Resistenzgenen gegen Antibiotika, die in der Human- und Veterinärmedizin zugelassen sind, aufhebt (Abs. 2). Es hat sich gezeigt, dass das Verbot den internationalen Austausch von Erbmaterial unter
14 Beckie, H. J., Warwick, S. I., Hall, L. M., Harker, K. N., 2012, Pollen-mediated gene flow in wheat fields in western Canada, AgBioForum, 15: 36-43
15 Matus-Cádiz, M.A., Hucl, P., Horak, M. J., Blomquist, L. K., 2004, Gene flow in wheat at the field scale, Crop Sci. 44:718-727 15/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232