Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

ben den Bestimmungen zur Warenflusstrennung sowie der Kennzeichnung ist das GTG ein Gesetz, dass vorwiegend Sicherheitsaspekte regelt. Zur Regelung von wirtschaftlichen Aspekten, wie dem Nebeneinander von gentechnisch veränderten und nicht gentechnisch veränderten Kulturen, wird mit der Ergänzung von Artikel 7 des GTG eine solide gesetzliche Basis für die Koexistenz geschaffen. Bei der landwirtschaftlichen Produktion von GVO müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, um unerwünschte Vermischungen mit konventionell oder biologisch produzierten Erzeugnissen zu vermeiden. So sind die Warenflüsse getrennt zu halten, die Information und Dokumentation über den Anbau von GVO sicherzustellen sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Auch müssen besonders empfindliche oder schützenswerte Lebensräume vor einem möglichen Eintrag von GVO bzw. vor möglichen Auskreuzungen der Flora mit GVO geschützt werden. Viele dieser Voraussetzungen sind noch nicht im Detail geregelt. Die Koexistenz-Verordnung soll diese Lücke schliessen. Zudem sind punktuelle Anpassungen der FrSV notwendig, um auch Verwendungen ausserhalb der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus zu regeln. Für die Futtermittelverordnung wird eine kleine Anpassung vorgeschlagen. Zudem sind Ergänzungen in der Vermehrungsmaterial-Verordnung und in der Verordnung über die Gebühren des BLW erforderlich. Diese werden in einer separaten Vorlage vorgenommen, aber in diesem Dokument erläutert.

3. Verhältnis zum internationalen Recht

Weltweit werden schon mehr als 160 Mio. Hektaren mit gentechnisch veränderten Pflanzen bebaut. In der Europäischen Union (EU) liegt die Erteilung von Bewilligungen für das Inverkehrbringen solcher Pflanzen in der Kompetenz der Kommission sowie dem Rat der Mitgliedsländer. Sollten die Empfehlungen der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2010 umgesetzt werden, wird der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in der EU national geregelt. Fünfzehn von 27 Mitgliedsländer der EU, darunter Dänemark, die Niederlande und Deutschland, haben Koexistenzregelungen erlassen. Andere Mitgliedländer, beispielsweise Frankreich, haben den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen verboten. Das EU-Parlament hat im Juli 2011 vorgeschlagen, dass Mitgliedstaaten den Anbau von auf EU-Ebene bewilligten GVO auf ihrem Territorium untersagen dürfen. Eine Vergrösserung der Autonomie der EU-Staaten wurde vom Umweltministerrat im Juni 2012 jedoch abgelehnt. Somit bleibt es derzeit bei einer europaweiten Bewilligung von GVO.

Das Cartagena-Protokoll, welches den grenzüberschreitenden Verkehr mit GVO regelt, ist am 11. September 2003 in Kraft getreten. Die Schweiz sowie weitere 163 Länder haben das Protokoll bisher ratifiziert (Stand 30. Oktober 2012). Das Cartagena-Protokoll sieht insbesondere vor, dass Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen erstmals nur in ein Land eingeführt werden darf, wenn das entsprechende Land seine Zustimmung dazu gegeben hat. Diese Zustimmung wird in der Schweiz mit der Bewilligung zum Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial gewährt.

Weder die Anpassungen der Vermehrungsmaterial-Verordnung, der Freisetzungsverordnung, der Futtermittelverordnung, der Verordnung über Gebühren des Bundesamt für Landwirtschaft (SR 910.11) noch die Koexistenz-Verordnung stehen im Widerspruch zum internationalen Recht.

Die Koexistenz-Verordnung muss nicht notifiziert werden, aber im Rahmen des Cartagena-Protokolls über das Biosafety Clearing House den anderen Mitgliedern des Abkommens bekannt gegeben werden.

4. Auswirkungen

4.1 Auswirkungen für den Bund

Auch nach dem Ablauf des Moratoriums ist in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, dass Zulassungsgesuche für gentechnisch verändertes Vermehrungsmaterial eingereicht werden. Diese dürften erst eintreffen, wenn auch in der EU wieder Bewilligungen von GVO gesprochen werden und der Anbau von GVO in mehreren EU-Ländern stattfindet. Für die Zulassungsstelle wird das Zulassungsver-

3/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232