Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten
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abgedeckten Anhängern transportiert wird. Ebenso sind Vermischungen bei Lagerung und Transport zu vermeiden, beispielsweise mit zeitlich oder örtlich getrennter Lagerung und Verarbeitung von gentechnisch verändertem und konventionellem Erntegut. Um die Umsetzung der Anforderungen nachvollziehen zu können, wird die Pflicht zur Dokumentation der Massnahmen eingeführt. Die Dokumentation muss 10 Jahre lang aufbewahrt werden und den Behörden auf Verlangen zur Einsicht abgegeben werden.
Die Bestimmungen zur Warenflusstrennung der Koexistenz-Verordnung ergänzen die Warenflusstrennungsbestimmungen der Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzgebung und stellen sicher, dass auch mit Erntegut, welches noch nicht als Futtermittel oder Lebensmittel eingeordnet werden kann, entsprechend umgegangen wird. Ebenfalls erfasst werden damit Erntegüter, die eine andere Anwendung haben, beispielsweise im Weinbau oder als Zierpflanzen. Sobald Erntegüter von einer anderen Regelung erfasst werden, beispielsweise von der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL, SR 817.022.51), so gelten die Bestimmungen dieser Regelung.
Artikel 8 Kennzeichnung des Erntegutes
Diese Vorschrift soll die Kennzeichnung der Erntegüter als GVO für den Eigengebrauch und auf der ganzen Handelskette sicherstellen. Beispielsweise müssen gentechnisch veränderte Kartoffeln bei der Lagerung auf dem Hof gekennzeichnet werden, auch wenn noch nicht feststeht, ob sie als Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr gebracht werden. Wird Erntegut beispielsweise als Futtermittel auf dem eigenen Betrieb verwendet, muss es ebenfalls gekennzeichnet werden. Dies ermöglicht die Warenflusstrennung auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Die Kennzeichnungsbestimmung kommt zudem zur Anwendung, wenn das Erntegut anderweitig Verwendung findet, zum Beispiel als Einstreu oder Isolationsmaterial. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Ernteprodukte, die weniger als 0.9% Massenprozent gentechnisch veränderte Organismen enthalten und von denen belegt werden kann, dass alle Massnahmen gegen unerwünschte Vermischungen ergriffen wurden. Diese Regelung entspricht den im Lebensmittelrecht8 und Futtermittelrecht9 bereits bestehenden Ausnahmen.
Werden Erntegüter bereits von einer anderen Regelung erfasst, bspw. der VGVL, so gelten die Kennzeichnungsbestimmungen dieser Regelung.
Artikel 9 Weitere Angaben
Die Anweisungen enthalten Informationen über den richtigen Umgang mit dem Erntegut, deshalb müssen sie an die Abnehmer des Ernteguts weitergegeben werden. Um eine möglichst grosse Transparenz und genaue Identifikation der Waren zu gewährleisten, wird verlangt, dass auf dem Lieferschein die offizielle Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 ersichtlich ist. Zudem soll der Lieferschein darüber Auskunft geben, wer der Lieferant und wer der Abnehmer ist. Dazu ist die Angabe der vollständigen Postadressen erforderlich. Dies erleichtert die schrittweise Rückverfolgbarkeit, falls mit Waren Schwierigkeiten auftreten.
Artikel 10 Buchführung
Die Buchführungspflicht dient ebenfalls der optimalen Rückverfolgbarkeit. Produzenten von gentechnisch verändertem Erntegut müssen über Art und Menge des Ernteguts Buch führen und festhalten, wem sie wieviel Erntegut geliefert haben. Händler von gentechnisch verändertem Erntegut haben sowohl über die Produzenten und Lieferanten, als auch über die Abnehmer ihrer Waren Buch zu führen. Erntegut, welches auf dem Betrieb oder im Haushalt verwendet wurde, muss nicht dokumentiert werden.
Artikel 11 Vollzug
Die Kantone kennen die lokalen Verhältnisse besser und sind näher bei den landwirtschaftlichen Betrieben als die Bundesbehörden, deshalb vollziehen sie einen grossen Teil der Landwirtschaftsgesetzgebung. Es ist vorgesehen, auch die Kontrolle über den GVO-Anbau und über das Einhalten der
8 Art. 7 Abs. 7, Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel, (SR 817.022.51)
9 Art. 66 Abs. 2, Futtermittelverordnung (SR 916.307) 12/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232