Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten
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der Verordnung (EG) Nr.65/200416 des Vermehrungsmaterials. Auch hier müssen die Dokumente während 10 Jahren aufbewahrt werden und auf Anfrage den Vollzugsbehörden abgegeben werden.
Artikel 14c Warenflusstrennung
Wer Vermehrungsmaterial einführt, produziert, abpackt oder verkauft, muss in seinem Abschnitt der Warenflusskette die Warenflusstrennung zwischen gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial und konventionellem Vermehrungsmaterial sicherstellen. Dazu muss er zunächst identifizieren wo ab dem Zeitpunkt, in dem das Vermehrungsmaterial in den Betrieb gelangt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Material den Betrieb wieder verlässt, die Gefahr einer Vermischung besteht. Er muss für die identifizierten Punkte Massnahmen erarbeiten und implementieren, welche die Vermischungsgefahr reduzieren. In einem weiteren Schritt muss verifiziert werden, ob der gewünschte Effekt auch eintritt. Dieses System muss laufend kontrolliert und verbessert werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass das Personal genügend geschult wird, damit die Massnahmen korrekt ausgeführt werden. Über die festgelegten Massnahmen und deren Ausführung soll Buch geführt werden. Die Grundzüge dieses Systems entsprechen dem HACCP-System (Hazard Analysis and Critical Control Point), welches in der Lebens- und Futtermittelindustrie angewendet wird.
Artikel 14d Toleranzwerte
Dieser Artikel entspricht den geltenden Bestimmungen von Artikel 14a Absätze 3-7. An den geltenden Toleranzwerten für Vermischungen von gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial in konventionellem Vermehrungsmaterial soll vorläufig nichts geändert werden. Nach wie vor können gentechnisch veränderte Vermischung von bis zu 0.5 % in konventionellem Saatgut toleriert werden, wenn der entsprechende GVO nach Lebens- oder Futtermittelgesetzgebung zugelassen ist und, wenn die Anforderungen der Sortenreinheit nicht höher als 0.5 % sind. Bei Maissaatgut sind die Sortenreinheitsanforderungen beispielsweise strenger, in einem konventionellen Maissaatgutposten können in allen Fällen nicht mehr als 0.2% gentechnisch veränderte Vermischung toleriert werden. Für Vermischungen mit GVO, die nach Lebens- oder Futtermittelgesetzgebung nicht zugelassen sind, gilt die Nulltoleranz.
Tabelle: Anforderungen an die Sortenreinheit von zertifiziertem Saatgut.
Art Saatgut Abweicher in %
Mais zertifiziertes Saatgut 0.2
Weizen zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung 0.5
Soja zertifiziertes Saatgut 0.5
Kartoffeln zertifiziertes Pflanzgut 0.5
Zuckerrüben zertifiziertes Saatgut 0.5
Artikel 22 Absatz 6
Das Bundesamt kann die Anweisungen des Bewilligungsinhabers publizieren, damit alle Landwirte, auch jene die nicht mit Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen umgehen, die Anforderungen an den Umgang und insbesondere den Anbau kennen.
2. Änderung der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (RS 910.11)
Anhang 1 Ziffer 4.4
Nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) sind für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung angemessene Gebühren zu erheben.
16 ABI L10 vom 16.1.2004 S. 5 19/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232