Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten
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nen und Landwirte. Im Gegensatz zum GTG und zur FrSV, welche Sicherheitsregelungen sind, gehört die Koexistenz-Verordnung in die Kategorie der Wirtschaftsregelungen.
Gentechnisch verändertes Vermehrungsmaterial wird erst zum Inverkehrbringen und in der Folge zum Anbau bewilligt, wenn belegt ist, dass die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt dadurch nicht gefährdet sind. Die Anforderungen, die erfüllt werden müssen, sind in der Lebensmittel-, der Futtermittel-, der Vermehrungsmaterial- sowie der Freisetzungsverordnung bereits festgelegt. In Anlehnung an die Praxis in der EU würde auch in der Schweiz für jede GVO-Bewilligung das Stufenprinzip eingehalten werden. Das bedeutet, dass jeder GVO zuerst zum Inverkehrbringen als Lebens- und Futtermittel zugelassen wird, bevor er für Freisetzungsversuche zugelassen werden kann. Ein GVO kann erst zum Anbau bewilligt werden, wenn er zuvor zum Inverkehrbringen als Lebens- und Futtermittel und für Freisetzungsversuche zugelassen wurde.
Die Koexistenz-Verordnung soll die Pflichten der Anwender von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen regeln. Dies betrifft insbesondere den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und den Umgang mit daraus gewonnenen Erntegütern bis zu dem Zeitpunkt, ab dem diese Erntegüter von Lebensmittel- oder Futtermittelgesetzgebung erfasst werden.
Die beiden Kernstücke der Koexistenz-Verordnung sind die Anweisungen an die Anwender, welche unter anderem die Isolationsabstände beinhalten, und das Anbauverzeichnis. Es ist die Pflicht derjenigen Person, welche eine Bewilligung zum Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial erteilt bekommt (Bewilligungsinhaber), die Anwender über den Umgang mit gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial entsprechend anzuweisen. Durch die Anweisungen wird sichergestellt, dass die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen auf benachbarten Flächen nicht beeinträchtigt wird und somit die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet ist. Der Bewilligungsinhaber wird gemäss Artikel 15 GTG verpflichtet, die seinem Produkt entsprechenden Anweisungen für die Anwender zu erstellen. Die Anforderungen an die Anweisungen werden im Anhang der Vermehrungsmaterial-Verordnung festgelegt. Falls notwendig, müssen die vom Bund erlassenen Isolationsabstände vom Bewilligungsinhaber angepasst werden. Der Bewilligungsinhaber muss die Anwender insbesondere über die Eigenschaften der gentechnisch veränderten Pflanze (Erkennungsmarker nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004
der Kommission vom 14. Januar 20046, Auskreuzungsverhalten) informieren und über Massnahmen zur Verhinderung von Durchwuchs, Resistenzenbildung sowie zur Gewährleistung der Trennung der Warenflüsse anweisen. Der Anwender, also der GVO-Anbauer, muss von diesen Bestimmungen Kenntnis nehmen und dies schriftlich bestätigen. Der Anwender muss die Anweisungen umsetzen, Kennzeichnungsrichtlinien einhalten und seine Dokumentationspflicht erfüllen.
Der Anwender muss die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bebauten Flächen beim Bund, der ein entsprechendes Anbauverzeichnis zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, melden. Das Anbauverzeichnis erfüllt mehrere Zwecke. Es erlaubt denjenigen, die ein begründetes Interesse daran haben, sich über den GVO-Anbau in ihrer Nachbarschaft zu informieren. Zudem sind die Behörden, besonders die Vollzugsbehörden darauf angewiesen, zu wissen, wo GVO-Anbau stattfindet, damit sie ihre Kontrollen entsprechend durchführen können.
Mit Ausnahme der Saatgutproduzenten, die heute schon Abstände zu ihren Nachbarn einhalten müssen, sollen nur jene landwirtschaftlichen Betriebe und produzierenden Gartenbaubetriebe, die mit Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen umgehen, von den Anweisungen und deren praktischen Umsetzung betroffen sein. Die Saatgutproduzenten müssen wie bis anhin dafür sorgen, dass die in der Saat- und Pflanzgutverordnung (SR 916.151.1) vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden.
6 ABI L10 vom 16.1.2004 S. 5 6/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232