Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten
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Kriterium d: lokale klimatische Verhältnisse, insbesondere Talwinde. In Empfängerparzellen, die sich gegenüber der Pollenquelle in Windrichtung befinden, werden Auskreuzungen begünstigt.
Kriterium e: Fremdbestäubungseigenschaften der Sorte. Dabei ist zentral, ob die Pflanze überhaupt fremdbestäubend ist und wenn ja, in welchem Ausmass. Ob die Fremdbestäubung über Insekten oder Wind erfolgt, ist auch ein wichtiger Punkt. Man beobachtet, dass die Beteiligung von Insekten unvorhersehbare Effekte haben kann, weil diese bei schlechten Futterverhältnissen grosse Flugdistanzen von mehreren Kilometer zurücklegen können.
Die vier Kriterien a. bis d. haben auf die Auskreuzungsraten von Fremdbestäuber einen bedeutenden Einfluss. Bei Selbstbestäuber fallen diese Effekte sehr viel geringer aus. Das bedeutet konkret, dass die Kriterien a. bis d. die Auskreuzungsraten Weizen und Soja eine weitaus geringere Rolle spielen als für Mais.
Unter Ziffer 3 werden mögliche Massnahmen zur Kontrolle und Bekämpfung von Durchwuchs aufgezählt. Je nach den biologischen Eigenschaften einer Kulturart sind diese Massnahmen anders zu gestalten. Der Bewilligungsinhaber soll Massnahmen wie Fruchtfolgen, Anbaupausen, Saatbeetvorbereitungen und Nacherntemassnahmen in Betracht ziehen und für die jeweilige Kulturart spezifische Anweisungen den Abnehmern abgeben.
Unter Ziffer 4 werden Massnahmen zur Verhinderung von Resistenzbildungen bei Zielorganismen gefordert. Die „Environmental Protection Agency“ (EPA) der USA verlangt für Maissorten mit Bacillus thuringensis Toxinen eine Refugienstrategie zur Verhinderung von Resistenzbildungen bei den Zielorganismen. In der Schweiz soll es dem Bewilligungsinhaber obliegen zu entscheiden, ob und falls ja, wann Refugien notwendig sind und wie diese zu gestalten sind.
Nach Ziffer 5 sind Massnahmen für die Gewährleistung der Warenflusstrennung, seien diese technischer, personeller oder organisatorischer Natur, zu spezifizieren. Einige potentielle Vermischungsmöglichkeiten der Warenflusskette werden aufgeführt. Landwirtschaftliche Geräte sowie die Lagerung und der Transport des Erntegutes werden als mögliche Vermischungspunkte genannt. Der Bewilligungsinhaber soll diese speziell beachten.
Nach Ziffer 6 müssen die Anweisungen auch Massnahmen zum Schutz der Umwelt enthalten, beispielsweise bezüglich der Entsorgung von vermehrungsfähigem Material via Gülle oder Mist.
21/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232