Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten

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Soja muss er 12 Meter Isolationsabstand einhalten. Diesen Abstand darf er nur mit dem schriftlichen Einverständnis des benachbarten Bewirtschafters unterschreiten (siehe Artikel 4 Buchstabe d).

Für Raps wird keine Distanz festgelegt, da davon ausgegangen wird, dass aufgrund der hohen Auskreuzungswahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit kein Saatgut einer gentechnisch veränderten Rapssorte bewilligt wird.

Wird in der Nachbarschaft Saatgut produziert, so ist der Saatgutproduzent dafür verantwortlich, dass die in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden. Der GVO-Anbauer muss den Isolationsabstand nach Anweisungen des Bewilligungsinhabers einhalten. Es obliegt aber wie bis anhin dem Saatgutproduzenten sicherzustellen, dass der Abstand nach Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD, welcher wahrscheinlich höher ist als der Isolationsabstand nach den Anweisungen des Bewilligungsinhabers, eingehalten wird.

Artikel 6 Absatz 2

Es obliegt dem Bewilligungsinhaber zu überprüfen, ob der vom Bund vorgeschriebene Isolationsabstand für die jeweilige Sorte genügt oder ob er einen grösseren Abstand vorschreiben muss. Für diese Überprüfung muss er die fünf Kriterien im Anhang Ziffer 2 der Vermehrungsmaterial-Verordnung berücksichtigen: a. Feldgrösse und Feldform, b. produzierte Pollenmenge der Sorte, c. Fremdbestäubungseigenschaften, d. lokale klimatische Verhältnisse, insbesondere Talwinde, e. geographische und topographische Gegebenheiten (siehe Punkt 5.1.2).

Artikel 6 Absatz 3

Zwischen einem mit gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial bepflanzten Acker und Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Waldrändern, oberirdischen Gewässern und nicht landwirtschaftlich genutzten Grünflächen muss ein Abstand von 6 Metern eingehalten werden. Mit nicht landwirtschaftlich genutzten Grünflächen sind bspw. private Gärten, Spielplätze, Sportplätze oder Grünflächen auf industriellem Gelände gemeint.

Diese Massnahme stellt sicher, dass sich keine gentechnisch veränderten Pflanzen in der Umwelt und auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grünflächen etablieren können. Hier spielt generell nicht die Auskreuzung über Pollenfluss eine Rolle, sondern der mechanische Verlust von Vermehrungsmaterial bei der Aussaat oder bei der Ernte.

Ob dieser Abstand im Einzelfall genügt, wird im Rahmen der Bewilligung von der entsprechenden Bundestelle überprüft (siehe Änderungen in der Freisetzungsverordnung Art. 44 Abs. 2 Bst. a). Wenn notwendig, kann die Bundesstelle den Abstand zur Umwelt erhöhen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn BT-Toxine auf Nicht-Zielorganismen wirken und so beispielsweise Schmetterlinge in der benachbarten Umwelt gefährden. Ist im Einzelfall eine Erhöhung des Abstandes zur Umwelt notwendig, wird sie bei der Bewilligung als Auflage, zusammen mit eventuellen weiteren Auflagen, dem Bewilligungsinhaber gegenüber verfügt. Der Bewilligungsinhaber muss diese Auflage schriftlich dem Abnehmer bei der Übergabe des Vermehrungsmaterials weitergeben (Anweisungen).

Artikel 7 Warenflusstrennung

Zur Gewährleistung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten und zur Sicherung der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen muss gemäss den Artikeln 7 und 16 GTG, wer mit Material von gentechnisch veränderten Pflanzen umgeht, unerwünschte Vermischungen mit nicht gentechnisch verändertem Material vermeiden.

Artikel 7 der Koexistenz-Verordnung legt fest, was der Anwender von gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial konkret tun muss, um die Warenflusstrennung zu gewährleisten, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Zentral ist die Einhaltung der Anweisungen des Bewilligungsinhabers des Vermehrungsmaterials. Diese Anweisungen enthalten ganz spezifisch für die entsprechende Sorte zugeschnittene Massnahmen. Geräte und Maschinen müssen nach neustem Stand des Wissens gereinigt werden. Dabei ist nicht das konkrete Wissen der jeweiligen Person massgebend, sondern der allgemeine Stand der guten Praxis. Verluste von gentechnisch verändertem Material müssen verhindert werden, zum Beispiel indem Erntematerial nur in geschlossenen, respektive

11/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232