Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten

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Die Koexistenz-Verordnung gilt für den Umgang mit Erntegütern, solange diese nicht vom Arzneimittel-, Lebensmittel- oder Futtermittelrecht erfasst werden. Beispielsweise für gentechnisch veränderte Kartoffeln bis zur Kalibrierung, bei welcher sie den Lebens-oder Futtermitteln zugeordnet werden. Die Koexistenz-Verordnung gilt auch für Erntegüter die im Eigenverbrauch verwendet werden.

Artikel 2 Begriffe

Die Definition von "pflanzlichem Vermehrungsmaterial" entspricht jener in der Vermehrungsmaterial- Verordnung.

"Erntegut" wird so definiert, dass zusätzlich zum Hauptprodukt alle anderen Pflanzenteile, die bei der Ernte anfallen und verwendet werden können, ebenfalls erfasst werden (beispielsweise beim Getreide ausser den Getreidekörnern auch das Stroh).

Im Unterschied zur Freisetzungsverordnung wird in der Koexistenz-Verordnung der "Umgang" nicht auf beabsichtigte Tätigkeiten beschränkt. Dies entspricht der Definition im GTG und soll verhindern, dass jemand unter dem Vorwand des Unwissens nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Als „Isolationsabstand“ wird der Abstand definiert, den ein Bewirtschafter vom Rand seines mit GVO angebauten Feldes zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen seiner benachbarten Bewirtschafter einhalten muss. Ohne anderslautende Absprachen muss der GVO-Anwender diesen GVO-freien Abstand auf seiner eigenen landwirtschaftlichen Nutzfläche einhalten. Der im konkreten Fall anwendbare Isolationsabstand wird nach Artikel 6 und dem Anhang 1 bestimmt.

Artikel 3 Anbau

In diesem Artikel wird festgehalten, dass nur Vermehrungsmaterial von bewilligten, gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut werden darf. Das Bewilligungsverfahren und die Anforderungen sind in der Vermehrungsmaterial-Verordnung sowie in der Freisetzungsverordnung geregelt. Bewilligte Sorten werden in den Sortenkatalog oder eine Sortenliste aufgenommen.

Das Agrarabkommen mit der EU von 1999 (SR 0.916.026.81, Anhang 6) sieht vor, dass die Sortenkataloge zwischen der Schweiz und der EU gegenseitig anerkannt werden. Gentechnisch veränderte Sorten sind allerdings explizit von dieser Anerkennung ausgeschlossen.

Artikel 4 Pflichten der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters

Artikel 4 beschreibt zusammengefasst die Pflichten eines GVO-Anbauers.

Dieser muss den geplanten Anbau zwei Monate im Voraus dem BLW melden (Anbauverzeichnis, siehe auch Artikel 5). Diese Meldung erfolgt über das ASA Portal Agate. ASA steht für Agrarsektoradministration und erfasst alle landwirtschaftlichen Betriebe. Jeder Landwirt kann direkt darauf zugreifen. Auch produzierende Gartenbaubetriebe müssen darauf zugreifen können. Im Anbauverzeichnis müssen die GIS Koordinaten der betroffenen Parzellen gemeldet werden. Zusätzlich zur betroffenen Fläche muss der Anbauer die Gemeinde auf der sich die Parzelle befindet, den Erkennungsmarker der gentechnisch veränderten Pflanze sowie seine Identifikationsnummer angeben. Bei der Identifikationsnummer der landwirtschaftlichen Betriebe ist die Situation momentan noch nicht einheitlich umgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Einführung und Etablierung der UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) in den nächsten Jahren auch in der Landwirtschaft erfolgen wird. Beim Erkennungsmarker nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 20047 handelt es sich um einen eindeutigen 9-stelligen Erkennungsmarker, welcher international verwendet wird.

Spätestens zwei Wochen nach der Aussaat muss der Anbauer die Aussaat im Anbauverzeichnis bestätigen und angeben, an welchem Datum das Saatgut ausgebracht wurde. Diese Information ist für den Vollzug durch die Kantone besonders wichtig. Dadurch wird sichergestellt, dass die kantonalen Behörden nur im Fall eines effektiven Anbaus eine Kontrolle durchführen, um festzustellen, ob die Koexistenzmassnahmen eingehalten sind. Es ist durchaus denkbar, dass eine geplante Aussaat aus

7 ABI L10 vom 16.1.2004 S. 5 8/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232