Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten
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Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage haben Volk und Stände am 28. November 2005 der Verfassungsbestimmung von Artikel 197 Ziffer 7 BV zugestimmt, welche die schweizerische Landwirtschaft während fünf Jahren für gentechnikfrei erklärt hat und für diese Dauer Teile des GTG ausser Kraft gesetzt hat. Nach diesem Abstimmungsergebnis wurde die Inkraftsetzung der Koexistenz-Verordnung bis zur Aufhebung des Moratoriums hinfällig. Ein paar grundsätzliche Bestimmungen zum direkten Umgang in der Umwelt mit gentechnisch veränderten Organismen wurden allerdings 2008 mit der totalrevidierten Freisetzungsverordnung erlassen. Mit dem Moratorium wollten die Initianten in erster Linie der schweizerischen Landwirtschaft eine Profilierung und Positionierung als Erzeugerin von Produkten ohne GVO ermöglichen, der mehrheitlich ablehnenden Haltung in der Bevölkerung gegenüber gentechnisch veränderten Lebensmitteln Rechnung tragen sowie die nötige Zeit schaffen, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu sammeln und optimale Bestimmungen zum Schutz der herkömmlichen Landwirtschaft zu erlassen.
Kurz nach Annahme der Initiative wurde das Nationale Forschungsprogramm 59 über «Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen» (NFP 59) lanciert, um bestehende Wissenslücken zu schliessen. Eine Gesamtsynthese dieses Projekts wurde im August 2012 präsentiert. Die im NFP 59 erarbeiteten wissenschaftlichen Grundlagen wurden für die Ausarbeitung der Koexistenzregelung berücksichtigt.
Mit der Botschaft zur Änderung des GTG vom 1. Juli 2009 hat der Bundesrat beim Parlament beantragt, die Verlängerung des Moratoriums um drei Jahre im GTG festzuhalten. Mit dieser Verlängerung wollte der Bundesrat sicherstellen, dass das NFP 59 ohne übermässigen politischen Druck abgeschlossen werden kann, dass für den allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Hinblick auf das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen, Saatgut und Tieren in der Landwirtschaft die notwendigen wissenschaftlichen Entscheidungsgrundlagen in Form von Schlussergebnissen vorliegen und dass für die erforderliche Umsetzung der Forschungsergebnisse im Gesetzes- und Verordnungsrecht ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Das Parlament hat die Änderung des GTG am 19. März 2010 beschlossen und am 1. August 2010 ist sie in Kraft getreten. Nach dem neuen Artikel 37a GTG darf für das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken bis zum 27. November 2013 keine Bewilligung erteilt werden. Der Bundesrat hat bis zu diesem Zeitpunkt die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der vorliegende Entwurf der Gentechnik- Koexistenz-Verordnung enthält die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen. Am 26. September 2012 hat der Nationalrat im Rahmen der Beratung zur Agrarpolitik 14-17 eine vierjährige Verlängerung des Moratoriums gutgeheissen. Am 13. Dezember 2012 hat der Ständerat diesen Entscheid bestätigt. Diese Verlängerung ist für die Beratung neuer gesetzlichen Grundlagen im GTG genügend.
Im Dienste einer besseren Lesbarkeit wird im Folgenden der gekürzte Ausdruck „Koexistenz-Verordnung“ verwendet, gemeint ist immer die Gentechnik-Koexistenz-Verordnung.
2. Verhältnis zum bestehenden Recht
Das Bewilligungsverfahren für das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial ist in der e-Vermehrungsmaterial-Verordnung (Artikel 9c) geregelt. Dass der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen weder Menschen, Tiere, die Umwelt, noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung gefährdet oder beeinträchtigt, wird auf der Stufe der Bewilligung eingehend geprüft. Die Kriterien diesbezüglich sind in der Freisetzungsverordnung festgehalten. Sicherheitsaspekte werden aus diesem Grund in der Koexistenz-Verordnung keine geregelt. Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von verkaufsfertigen Produkten wie Lebens- oder Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, befinden sich in der Lebens- und Gebrauchsgegenstände-Verordnung (SR 817.02) respektive in der Futtermittel-Verordnung (FMV; SR 916.307). Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System ist die Einschliessungsverordnung (ESV; SR 814.912) anzuwenden. Neben den Freisetzungsversuchen regelt die FrSV bereits heute den Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne GVO sowie gewisse Voraussetzungen für den Anbau von GVO in groben Zügen (Artikel 9 FrSV). Ne-
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