Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten
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verschiedenen Gründen, beispielsweise weil keine Abmachung zur Unterschreitung des Isolationsabstandes getroffen werden konnte, nicht stattfindet, obwohl sie zwei Monate zuvor angemeldet wurde.
Es kann vorkommen, beispielsweise wenn wegen ungünstigen Wetterverhältnissen eine Aussaat schlecht keimt, die Ernte auskeimt oder bei starkem Hagelschaden, dass sich die Ernte nicht mehr lohnt und ein Produzent seine Fläche deshalb umpflügt oder mulcht. Solche Vorkommnisse müssen dem BLW über das Anbauverzeichnis gemeldet werden. So kann die Information der Vollzugsbehörde, also dem Kanton, weitergeleitet werden.
Zudem ist der GVO-Anbauer verpflichtet, den Isolationsabstand nach den Anweisungen der Bewilligungsinhaberin einzuhalten; dabei ist irrelevant, ob der benachbarte Bewirtschafter einen potentiellen Kreuzungspartner der gentechnisch veränderten Sorte anbaut oder nicht. Der nach Anweisungen vorgeschriebene Isolationsabstand darf nur unterschritten werden, wenn das schriftliche Einverständnis des Bewirtschafters der angrenzenden Fläche vorliegt. Es wird erwartet, dass schriftliche Einverständnisse insbesondere dann zustande kommen, wenn benachbarte Bewirtschafter koordiniert nebeneinander eine gentechnisch veränderte Kulturart anbauen oder wenn auf der benachbarten Fläche kein potentieller Kreuzungspartner angebaut wird. In beiden Fällen hat das Anbauen einer gentechnisch veränderten Kulturart kaum Konsequenzen auf die benachbarte Fläche. Die Möglichkeit von Absprachen dient einer rationellen und flexiblen Praxis der Koexistenz. Wenn Produzenten von Absprachen Gebrauch machen, erübrigt sich das Einhalten von Isolationsabständen und somit können die Kosten, die durch die Koexistenzmassnahmen anfallen, signifikant gesenkt werden.
Damit sich die gentechnisch veränderten Pflanzen in den Folgejahren nicht unkontrolliert ausbreiten können, muss kontrolliert werden, ob auf der Parzelle und innerhalb des Isolationsabstandes Durchwuchs stattfindet. Falls vorhanden, muss dieser frühzeitig -das bedeutet vor der Blüte- sorgfältig beseitigt werden.
Der GVO-Anbauer hat die Pflicht, den Anbau von gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial aufzuzeichnen. Dabei muss er mindestens das Erntedatum angeben. Die Aufbewahrungsfrist dieser Information beträgt 10 Jahre.
Der GVO-Anbauer muss die Trennung der Warenflüsse auf seinem Betrieb gewährleisten. Zu diesem Zweck soll er die Bestimmungen zur Warenflusstrennung (Artikel 7) einhalten.
Der GVO-Anbauer muss sich auch an alle weiteren Anweisungen des Bewilligungsinhabers halten.
Artikel 5 Anbauverzeichnis
Das BLW wird verpflichtet, ein Anbauverzeichnis zu führen. Wie unter Punkt 4 (Auswirkungen auf den Bund) beschrieben, wird das Anbauverzeichnis in die ASA Datenbank integriert werden. Die zuständige kantonale Behörde eines Kantons, in welchem gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden, bekommt eine Meldung des Bundes (E-Mail). Jede zuständige kantonale Behörde hat Zugriff auf die Anmeldungen aus ihrem Kanton.
Nach Artikel 18 GTG hat jede Person auf Gesuch hin Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen, es sei denn, öffentliche oder private Interessen stehen dem entgegen. Umgesetzt wird diese Bestimmung, indem der Bauer bei der Meldung des Anbaus ins elektronische Anbauverzeichnis beantragen muss, die Identifikationsnummer des Anbauers und der Koordinaten der Parzelle als schützenswürdige Daten zu behandeln. Über den Antrag wird im Einzelfall entschieden. Sollten auch in der Schweiz – analog den Erfahrungen im Ausland – Feldzerstörungen angedroht oder gar durchgeführt werden, wären die damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden sowie die drohende Einschränkung des Schutzes des Eigentums in die Interessenabwägung einzubeziehen. In der Interessenabwägung wird auch geprüft, welchen Personen Zugriff auf die schützenswerten Daten gewährt wird.
Es ist davon auszugehen, dass insbesondere benachbarte Landwirte, Saatgutproduzenten und Imker ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe der Daten haben (vgl. untenstehende Tabelle).
9/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232