Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten

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5.1 Erläuterungen der einzelnen Artikel

5.1.1 Gentechnik-Koexistenz-Verordnung Ingress

Die Koexistenz-Verordnung soll dazu dienen, dass die Grundsätze von Artikel 7 GTG, nämlich der Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne GVO sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet werden und wird in erster Linie gestützt auf das GTG erlassen. Nach den Erkenntnissen aus dem NFP 59 lässt sich auf die bestehende Gesetzesgrundlage nur eine rudimentäre Koexistenzordnung stützen. Um die Koexistenz umfassend und konsistent zu regeln, soll das GTG mit neuen Delegationsnormen an den Bundesrat ergänzt werden. Die Vorlage zur Änderung des GTG sieht vor, den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen zum Schutze der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen sowie zum Schutze der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu ermächtigen (Art. 7 Abs. 2 E-GTG). Im Weiteren ist eine Delegationsnorm im Bereich der Ausbildung von Personen, die mit gentechnisch veränderten Organismen umgehen, vorgesehen (Art. 15a E-GTG). Diese neuen Bestimmungen werden in den Ingress dieser Verordnung eingefügt, sobald deren Inkraftsetzung feststeht.

Artikel 16 Absatz 2 GTG beauftragt den Bundesrat, Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses zu erlassen. Diese Aufgabe umzusetzen ist das Hauptziel dieser Vorlage. In engem Zusammenhang mit der Warenflusstrennung steht die entsprechende Kennzeichnung der Waren. Artikel 17 Absätze 1 und 2 GTG bilden die Grundlage für die Kennzeichnungsbestimmungen für Erntegüter. Gestützt auf Artikel 19 GTG kann der Bundesrat den Umgang mit GVO regeln, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 6-9 GTG verletzt werden können. Artikel 24 Absätze 2 und 3 geben dem Bundesrat die Kompetenz, das Führen und zur Verfügung stellen von Verzeichnissen zu verlangen sowie die Durchführung von Erhebungen zu regeln. Das vorgesehene Anbauverzeichnis und die Meldepflichten stützen sich auf diese Kompetenz.

Mit der Koexistenz-Verordnung wird auch eine Delegationsnorm des LwG umgesetzt. Nach Artikel 159a LwG kann der Bundesrat Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Gentechnisch verändertes Vermehrungsmaterial gehört zu den landwirtschaftlichen Produktionsmitteln. In der Koexistenz-Verordnung erlässt der Bundesrat Bestimmungen über dessen Verwendung.

Artikel 1 Geltungsbereich

Mit der Koexistenz-Verordnung wird der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie der Umgang mit daraus gewonnenen Erntegütern geregelt. Der Geltungsbereich beschränkt sich auf gewerbliche Anwender, d.h. die landwirtschaftlichen Betriebe und die produzierenden Gartenbaubetriebe. Für den Anbau, bei dem keine Erntegüter für gewerbliche Zwecke produziert werden, wie Hobbygärten oder öffentliche Parkanlagen, ist die Koexistenz-Verordnung nicht anwendbar. Letztere werden von der FrSV erfasst. Obwohl es theoretisch möglich wäre, ist es nicht vorgesehen, gentechnisch verändertes Vermehrungsmaterial für nicht gewerbliche Zwecke zu bewilligen. Die Kontrolle über die Einhaltung von Isolationsabständen wäre in diesen Fällen nicht durchführbar. Sollten dennoch GVO für nicht gewerbliche Zwecke bewilligt werden, wäre die FrSV für diese Fälle anzuwenden.

Ausdrücklich ausgeschlossen vom Geltungsbereich sind Tätigkeiten in geschlossenen Systemen, Freisetzungsversuche und Anwendungen als Arzneimittel. Für diese gelten die Bestimmungen der Einschliessungsverordung, der Freisetzungsverordnung beziehungsweise des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21). Waldwirtschaftliche Betriebe sind ebenfalls ausgenommen. Wald gilt nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Freisetzungsverordnung als schützenswerter Lebensraum, in welchem es untersagt ist, gentechnisch verändertes Material auszubringen.

Auch für Vermehrungsmaterial, welches Spuren von gentechnisch verändertem Material enthält und die Anforderungen nach Artikel 14d der revidierten Vermehrungsmaterial-Verordnung erfüllt, gilt die Koexistenz-Verordnung nicht. Mit Ausnahme der spezifischen Fälle, wo Artikel 14d der Vermehrungsmaterial-Verordnung zutrifft, gilt für Spuren von gentechnisch verändertem Material in konventionellem Saatgut grundsätzlich die Nulltoleranz.

7/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232