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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten

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Humanforschung

6.7 Vereinbarungen zwischen dem Sponsor und der am jeweiligen Durchfüh-

rungsort verantwortlichen Person, namentlich bezüglich deren Entschädigung;

6.8 bei Forschungsprojekten mit Personen der Kategorie B der Versicherungs-

nachweis oder ein anderer Nachweis der Sicherstellung für allfällige Schäden am jeweiligen Durchführungsort einschliesslich der diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen Sponsor und der am Durchführungsort verantwortlichen Person.