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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten

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Humanforschungsverordnung 2

c. die Einhaltung der Anforderungen an die Aufklärung und Einwilligung;

d. bei Forschungsprojekten an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 39 Absätze 1, 2 und 4 HFG;

e. die Einhaltung des Kommerzialisierungsverbots (Art. 9 HFG);

f. die zum Schutz des biologischen Materials und der Personendaten getroffenen Massnahmen;

g. die fachliche Qualifikation der Projektleitung und der weiteren Forschenden;

h. die Eignung der Infrastrukturen am Durchführungsort.

Art. 46 Gesuch

1Die Projektleitung reicht der zuständigen Ethikkommission die Unterlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 5 zur Prüfung ein.

2 Die Ethikkommission kann weitere Informationen verlangen.

Art. 47 Verfahren und Fristen

1Die Ethikkommission bestätigt der Projektleitung den Eingang des Gesuchs und teilt ihr offensichtliche Mängel in den eingereichten Unterlagen mit.

2Sie entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs.

3Verlangt die Ethikkommission zusätzliche Informationen nach Artikel 46 Absatz 2, so steht die Frist bis zu deren Eingang still.

4 Bei multizentrischen Forschungsprojekten sowie bei nachträglich hinzukommenden Durchführungsorten sind die Artikel 15 und 16 sinngemäss anwendbar.

Art. 48 Meldungen

1Die Projektleitung muss der Ethikkommission folgende Änderungen am Forschungsprojekt vor ihrer Umsetzung melden:

a. wesentliche Änderungen des Forschungsplans;

b. Wechsel der Projektleitung.

2Sie meldet der Ethikkommission den Abschluss oder Abbruch des Forschungsprojekts innerhalb von 90 Tagen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49 Nachführung der Anhänge

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.