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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten

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Humanforschung

Art. 25 Voraussetzungen für die Entschlüsselung

Verschlüsseltes biologisches Material und verschlüsselte gesundheitsbezogene Personendaten dürfen nur entschlüsselt werden, wenn:

a. die Entschlüsselung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Person notwendig ist; oder

b. für die Entschlüsselung eine gesetzliche Grundlage besteht.

2. Abschnitt: Aufklärung und Einwilligung beziehungsweise Information

Art. 26 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von biologi-

schem Material und genetischen Personendaten für ein Forschungsprojekt in unverschlüsselter Form

1 Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich aufgeklärt werden über:

a. Art, Zweck, Dauer und Verlauf des Forschungsprojekts;

b. ihr Recht, die Einwilligung jederzeit ohne Begründung zu verweigern oder zu widerrufen;

c. die Konsequenzen, die ein Widerruf der Einwilligung für das bis zu jenem Zeitpunkt verwendete biologische Material beziehungsweise die bis zu jenem Zeitpunkt verwendeten Personendaten hat;

d. ihr Recht, jederzeit auf weitere Fragen in Bezug auf das Forschungsprojekt Auskunft zu erhalten;

e. ihr Recht, über die ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse informiert zu werden, sowie ihr Recht, auf diese Information zu verzichten beziehungsweise die Entscheidung einer ärztlichen Fachperson zu überlassen;

f. Massnahmen zum Schutz des biologischen Materials und der Personendaten;

g. die Finanzierung des Forschungsprojekts;

h. die Bewilligung der Ethikkommission.

2Die Ethikkommission kann weitere Aufklärungsinhalte verlangen, wenn diese für den Entscheid der betroffenen Person erforderlich sind.

3Die Aufklärung kann zusätzlich in anderer als der Textform erfolgen.

4Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen; die Ausnahmen richten sich nach Artikel 8 HFV 18.

8 SR ...