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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten
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Humanforschungsverordnung 2
f. den Kreis der zugriffsberechtigten Personen;
g. die Dauer der Aufbewahrung;
h. andere mit der Bewilligung verbundene Auflagen, namentlich in Bezug auf die Datensicherheit.
Art. 39 Meldungen
1Die Projektleitung muss der Ethikkommission Änderungen der in der Bewilligung genannten Angaben vorgängig melden.
2Sie muss der Ethikkommission den Abschluss oder Abbruch der Sammlung innerhalb von 90 Tagen melden.
4. Kapitel: Forschungsprojekte an verstorbenen Personen
Art. 40 Prüfbereiche
Die Ethikkommission überprüft insbesondere:
a. die Vollständigkeit des Gesuchs;
b. die wissenschaftliche Qualität;
c. die Einhaltung der Anforderungen an die Einwilligung (Art. 36 HFG);
d. bei Forschungsprojekten an verstorbenen Personen, die künstlich beatmet werden, die Notwendigkeit deren Einbezugs (Art. 37 Abs. 2 HFG) und die Einhaltung der Unabhängigkeit der beteiligten Personen bei der Todesfeststellung (Art. 37 Abs. 3 HFG);
e. die zum Schutz des biologischen Materials und der Personendaten getroffenen Massnahmen;
f. die Einhaltung des Kommerzialisierungsverbots (Art. 9 HFG);
g. die fachliche Qualifikation der Projektleitung und der weiteren Forschenden;
h. die Eignung der Infrastrukturen am Durchführungsort.
Art. 41 Gesuch
1Die Projektleitung reicht der zuständigen Ethikkommission die Unterlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 4 zur Prüfung ein.
2 Die Ethikkommission kann weitere Informationen verlangen.
Art. 42 Verfahren und Fristen
1Die Ethikkommission bestätigt der Projektleitung den Eingang des Gesuchs und teilt ihr offensichtliche Mängel in den eingereichten Unterlagen mit.
2Die Ethikkommission entscheidet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs. Bei der Anordnung des ordentlichen Verfahrens sowie bei