Vorlage

Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Humanforschungsverordnung 2

Art. 20 Meldung und Berichterstattung bei Abschluss und Abbruch des

Forschungsprojekts

1Die Projektleitung meldet den Abbruch des Forschungsprojekts der Ethikkommission innerhalb von 90 Tagen.

2 Sie reicht der Ethikkommission innerhalb eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch des Forschungsprojekts einen Schlussbericht ein.

Art. 21 Sponsor

Anstelle der Projektleitung kann der Sponsor im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d HFV 17 das Bewilligungsgesuch einreichen. Er übernimmt diesfalls sämtliche Verpflichtungen der Projektleitung nach den Artikeln 17–20.

3. Kapitel: Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten für die Forschung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 Weiterverwendung

Als Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten gilt jeder Umgang zu Forschungszwecken mit bereits entnommenem biologischem Material beziehungsweise mit bereits erhobenen Daten. Dazu gehören insbesondere das Sammeln, das Untersuchen und das Aufbewahren.

Art. 23 Anonymisierung

1Zur Anonymisierung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten müssen alle Angaben, die in ihrer Kombination die Wiederherstellung des Bezugs zu dieser Person ohne unverhältnismässigen Aufwand erlauben, unkenntlich gemacht oder gelöscht werden.

2 Zu den Daten nach Absatz 1 gehören insbesondere der Namen, die Adresse, das Geburtsdatum und eindeutig kennzeichnende Identifikationsnummern.

Art. 24 Verschlüsselung

1Biologisches Material und gesundheitsbezogene Personendaten gelten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 und 33 Absatz 2 HFG als korrekt verschlüsselt, wenn sie aus Sicht einer Person, die keinen Zugang zum Schlüssel hat, als anonymisiert zu qualifizieren sind.

2 Der Schlüssel muss von einer im Gesuch zu bezeichnenden Person, die nicht am Forschungsprojekt beteiligt ist, getrennt von der Material- beziehungsweise Datensammlung und gemäss den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit nach Artikel 4 Absatz 1 aufbewahrt werden.

7 SR ...