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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten
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Humanforschung
biologischen Materials und ihrer gesundheitsbezogenen Personendaten zu bestimmen;
d. den Personenkreis, der zur allfälligen Weitergabe des biologischen Materials und der Personendaten berechtigt ist;
e. die Vorkehren zur Gewährleistung der Anforderungen an die Aufbewahrung, namentlich die zum Schutz der Personendaten getroffenen Massnahmen, sowie die Bezeichnung der für den Datenschutz verantwortlichen Person und der zugriffsberechtigten Personen;
f. die fachliche Qualifikation der Personen, die zur Entgegennahme des biologischen Materials und der Personendaten berechtigt sind;
g. die Eignung der für die Aufbewahrung vorgesehenen Infrastrukturen.
Art. 36 Gesuch
1Die Projektleitung reicht der zuständigen Ethikkommission die Unterlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 3 zur Prüfung ein.
2 Die Ethikkommission kann weitere Informationen verlangen.
Art. 37 Verfahren und Fristen
1Die Ethikkommission bestätigt der Projektleitung den Eingang des Gesuchs und teilt ihr offensichtliche Mängel in den eingereichten Unterlagen mit.
2Sie entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs.
3Verlangt die Ethikkommission zusätzliche Informationen nach Artikel 36 Absatz 2, so steht die Frist bis zu deren Eingang still.
4 Für die Weiterverwendung oder Sammlung nach einheitlichem Forschungsplan, aber in verschiedenen Kantonen ist das Verfahren nach Artikel 15 sinngemäss anwendbar.
Art. 38 Bewilligung
Die Bewilligung enthält mindestens folgende Angaben:
a. den Zweck, zu dem das biologische Material und die gesundheitsbezogenen Personendaten weiterverwendet werden können;
b. die Bezeichnung des biologischen Materials und der Personendaten, die von der Bewilligung erfasst werden;
c. den Personenkreis, der zur allfälligen Weitergabe des biologischen Materials und der Personendaten berechtigt ist;
d. die Personen, die zur allfälligen Entgegennahme des biologischen Materials und der Personendaten berechtigt sind;
e. die Bezeichnung der für den Schutz der bekanntgegebenen Personendaten verantwortlichen Person;