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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten
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Humanforschungsverordnung 2
2.3 Nachweis über die Herkunft des biologischen Materials und der gesund-
heitsbezogenen Personendaten sowie über die Einhaltung der Voraussetzungen bezüglich der Einwilligung nach Aufklärung beziehungsweise der Information über das Widerspruchsrecht nach Artikel 32 und 33 HFG;
2.4 Bei der Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbe-
zogenen Personendaten in verschlüsselter Form der Nachweis über deren sichere und korrekte Verschlüsselung;
2.5 Nachweis über den sicheren Umgang mit biologischem Material und
Personendaten, namentlich dessen beziehungsweise deren Aufbewahrung;
2.6 Lebenslauf der Projektleitung einschliesslich Nachweis über deren Kennt-
nisse und Erfahrungen sowie Auflistung der weiteren am Forschungsprojekt beteiligten Personen sowie deren Funktionen;
2.7 Angaben über die vorhandenen Infrastrukturen am Durchführungsort;
2.8 Vereinbarungen zwischen der Projektleitung und Dritten, namentlich
bezüglich der Finanzierung des Forschungsprojekts, der Entschädigung der Projektleitung sowie bezüglich der Publikation.
3 Gesuchsunterlagen für die Weiterverwendung von biologischem Ma-
terial oder gesundheitsbezogenen Personendaten bei fehlender Einwil-
ligung und Information nach Artikel 34 HFG
3.1 Basisformular, einschliesslich der Zusammenfassung des Vorhabens in
einer Landessprache;
3.2 Vorgehensplan;
3.3 Beschreibung der beabsichtigten Forschungszwecke, für welche das biolo-
gische Material oder die gesundheitsbezogenen Personendaten weiterverwendet werden, einschliesslich einer Darlegung, inwiefern das Interesse der Forschung gegenüber dem Interesse der betroffenen Personen überwiegt;
3.4 Bezeichnung des biologischen Materials beziehungsweise der gesund-
heitsbezogenen Personendaten, das beziehungswese die weiterverwendet werden sollen;
3.5 Bezeichnung des Personenkreises, der zur Weitergabe des biologischen
Materials beziehungsweise der gesundheitsbezogenen Daten berechtigt sein soll;
3.6 Bezeichnung der Personen, die zur Entgegennahme des biologischen
Materials beziehungsweise der gesundheitsbezogenen Daten berechtigt sein sollen;
3.7 Bezeichnung der für den Schutz der bekanntgegebenen Daten verantwort-
lichen Personen;
3.8 Bezeichnung des Personenkreises, der auf das biologische Material bezie-
hungsweise die gesundheitsbezogenen Daten zugriffsberechtigt sein soll;