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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten

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Humanforschungsverordnung 2

2.3 Nachweis über die Herkunft des biologischen Materials und der gesund-

heitsbezogenen Personendaten sowie über die Einhaltung der Voraussetzungen bezüglich der Einwilligung nach Aufklärung beziehungsweise der Information über das Widerspruchsrecht nach Artikel 32 und 33 HFG;

2.4 Bei der Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbe-

zogenen Personendaten in verschlüsselter Form der Nachweis über deren sichere und korrekte Verschlüsselung;

2.5 Nachweis über den sicheren Umgang mit biologischem Material und

Personendaten, namentlich dessen beziehungsweise deren Aufbewahrung;

2.6 Lebenslauf der Projektleitung einschliesslich Nachweis über deren Kennt-

nisse und Erfahrungen sowie Auflistung der weiteren am Forschungsprojekt beteiligten Personen sowie deren Funktionen;

2.7 Angaben über die vorhandenen Infrastrukturen am Durchführungsort;

2.8 Vereinbarungen zwischen der Projektleitung und Dritten, namentlich

bezüglich der Finanzierung des Forschungsprojekts, der Entschädigung der Projektleitung sowie bezüglich der Publikation.

3 Gesuchsunterlagen für die Weiterverwendung von biologischem Ma-

terial oder gesundheitsbezogenen Personendaten bei fehlender Einwil-

ligung und Information nach Artikel 34 HFG

3.1 Basisformular, einschliesslich der Zusammenfassung des Vorhabens in

einer Landessprache;

3.2 Vorgehensplan;

3.3 Beschreibung der beabsichtigten Forschungszwecke, für welche das biolo-

gische Material oder die gesundheitsbezogenen Personendaten weiterverwendet werden, einschliesslich einer Darlegung, inwiefern das Interesse der Forschung gegenüber dem Interesse der betroffenen Personen überwiegt;

3.4 Bezeichnung des biologischen Materials beziehungsweise der gesund-

heitsbezogenen Personendaten, das beziehungswese die weiterverwendet werden sollen;

3.5 Bezeichnung des Personenkreises, der zur Weitergabe des biologischen

Materials beziehungsweise der gesundheitsbezogenen Daten berechtigt sein soll;

3.6 Bezeichnung der Personen, die zur Entgegennahme des biologischen

Materials beziehungsweise der gesundheitsbezogenen Daten berechtigt sein sollen;

3.7 Bezeichnung der für den Schutz der bekanntgegebenen Daten verantwort-

lichen Personen;

3.8 Bezeichnung des Personenkreises, der auf das biologische Material bezie-

hungsweise die gesundheitsbezogenen Daten zugriffsberechtigt sein soll;