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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten
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Humanforschungsverordnung 2
Art. 14 Verfahren und Fristen
1Die Ethikkommission bestätigt der Projektleitung den Eingang des Gesuchs und teilt ihr offensichtliche Mängel in den eingereichten Unterlagen mit.
2 Sie entscheidet nach Eingang des vollständigen Gesuchs über:
a. Forschungsprojekte der Kategorie A innerhalb von 20 Tagen; wird das ordentliche Verfahren nach Artikel 5 Absatz 5 der Organisationsverordnung HFG vom ... (OV HFG)6 angeordnet, teilt sie dies der Projektleitung mit und entscheidet diesfalls innert 30 Tagen;
b. Forschungsprojekte der Kategorie B innerhalb von 30 Tagen.
3 Verlangt die Ethikkommission zusätzliche Informationen nach Artikel 13 Absatz 2, so steht die Frist bis zu deren Eingang still.
Art. 15 Multizentrische Forschungsprojekte
1Die Projektleitung reicht das Gesuch für ein multizentrisches Forschungsprojekt nach Artikel 47 Absatz 3 HFG bei der Leitkommission ein. Die Leitkommission bestätigt der Projektleitung den Eingang des Gesuchs und teilt ihr offensichtliche Mängel in den eingereichten Unterlagen mit.
2Auf Aufforderung der Leitkommission reicht die Projektleitung die Unterlagen nach Anhang 2 Ziffer 6 in der nötigen Anzahl an die für die weiteren Durchführungsorte zuständigen Ethikkommissionen (beteiligte Ethikkommissionen) ein. Diese prüfen die lokalen Voraussetzungen und teilen ihre Bewertung der Leitkommission innerhalb von 15 Tagen mit.
3 Die Leitkommission entscheidet innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs. Sie teilt den Entscheid den beteiligten Ethikkommissionen mit.
Art. 16 Nachträglich hinzukommende Durchführungsorte
1Soll ein bewilligtes Forschungsprojekt zusätzlich an einem Durchführungsort durchgeführt werden, der ausserhalb der Zuständigkeit der Ethikkommission liegt, die die Bewilligung erteilt hat, so reicht die Projektleitung die angepassten Unterlagen nach Anhang 2 erneut ein.
2 Die Ethikkommission bestätigt der Projektleitung den Eingang des Gesuchs und teilt ihr offensichtliche Mängel in den Unterlagen mit. Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 15 Absätze 2 und 3.
Art. 17 Änderungen
1Wesentliche Änderungen am bewilligten Forschungsprojekt müssen von der Ethikkommission vorgängig ihrer Durchführung bewilligt werden.
2 Die Projektleitung muss der Ethikkommission die Unterlagen, die von der Änderung betroffen sind, einreichen. Sie informiert gleichzeitig über die Gründe der Änderung und deren Inhalt.
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