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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten

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Humanforschung

Forschungsprojekten mit verstorbenen Personen, die künstlich beatmet werden, entscheidet sie innerhalb von 30 Tagen.

3Verlangt die Ethikkommission zusätzliche Informationen nach Artikel 41 Absatz 2, so steht die Frist bis zu deren Eingang still.

4 Bei multizentrischen Forschungsprojekten sowie bei nachträglich hinzukommenden Durchführungsorten sind die Artikel 15 und 16 sinngemäss anwendbar.

Art. 43 Meldungen

1Die Projektleitung muss der Ethikkommission folgende Änderungen am Forschungsprojekt vorgängig melden:

a. Wechsel der Projektleitung;

b. bei Forschungsprojekten mit verstorbenen Personen, die künstlich beatmet werden, wesentliche Änderungen des Forschungsplans.

2Sie meldet der Ethikkommission den Abschluss oder Abbruch des Forschungsprojekts innerhalb von 90 Tagen.

5. Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten

Art. 44 Aufklärung und Einwilligung

1 Die schwangere Frau beziehungsweise das betroffene Paar müssen schriftlich und mündlich aufgeklärt werden über:

a. die Verwendung des Embryos oder Fötus zu Forschungszwecken;

b. ihr Recht, die Einwilligung jederzeit ohne Begründung zu widerrufen;

c. Massnahmen zum Schutz des biologischen Materials und der Personendaten;

d. den Umgang mit dem Embryo Fötus nach Abschluss der Forschung;

e. die Bewilligung der Ethikkommission.

2Die Aufklärung kann zusätzlich in anderer als der Textform erfolgen.

3Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen. Die Folgen eines Widerrufs richten sich nach Artikel 9 HFV 112.

Art. 45 Prüfbereiche

Die Ethikkommission überprüft insbesondere:

a. die Vollständigkeit des Gesuchs;

b. die wissenschaftliche Qualität;

12 SR ...