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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten
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Humanforschungsverordnung 2
a. in Etappen durchgeführt werden; oder
b. zusätzlich in anderer als der Textform erfolgen.
5 Das Verständnis der betroffenen Person ist zu überprüfen und durch geeignete Massnahmen sicherzustellen.
Art. 8 Ausnahmen von der Schriftlichkeit
Die Ausnahmen von der Schriftlichkeit der Aufklärung und Einwilligung richten sich nach Artikel 8 HFV 13.
Art. 9 Folgen des Widerruf
Die Folgen des Widerrufs der Einwilligung richten sich nach Artikel 9 HFV 14.
2. Abschnitt: Haftung und Sicherstellung
Art. 10 Ausnahmen von der Haftpflicht
1 Ausgenommen von der Haftpflicht gemäss Artikel 19 HFG sind Schäden:
a. die nur geringfügig und vorübergehend sind;
b. die nicht über ein nach dem Stand der Wissenschaft zu erwartendes Mass hinausgehen; und
c. die für die teilnehmende Person aus der Projektbeschreibung ohne weiteres ersichtlich sind oder über die sie vorgängig aufgeklärt wurde.
2 Ausgenommen von der Haftpflicht sind zudem Schäden, soweit sie eingetreten sind, weil die teilnehmende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig den ausdrücklichen Anweisungen der Forschenden zuwider gehandelt hat.
Art. 11 Sicherstellung
1Von der Sicherstellungspflicht nach Artikel 20 HFG sind Forschungsprojekte der Kategorie A ausgenommen.
2Die Deckungssumme für Forschungsprojekte der Kategorie B beläuft sich auf die in Anhang 1 genannten Mindestbeträge. In begründeten Fällen kann die Ethikkommission in Bezug auf das Schadenspotenzial des Forschungsprojekts beziehungsweise der Erhebung oder Entnahme eine höhere oder tiefere Deckungssumme festlegen.
3Die Sicherstellung muss Schäden, die bis zu 3 Jahren nach Beendigung des Forschungsprojektes eintreten, umfassen.
4Im Übrigen sind die Artikel 13 Absatz 1 und 14 HFV 15 sinngemäss anwendbar.
3 SR ...
4 SR ...
5 SR ...