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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten
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Humanforschungsverordnung 2
Art. 27 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von biologi-
schem Material und genetischen Personendaten zu Forschungszwecken in verschlüsselter Form
1 Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich aufgeklärt werden über:
a. die beabsichtigte Weiterverwendung des verschlüsselten biologischen Materials und der verschlüsselten genetischen Personendaten zu Forschungszwecken;
b. ihr Recht, die Einwilligung jederzeit ohne Begründung zu verweigern oder zu widerrufen;
c. ihr Recht, über die ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse informiert zu werden, sowie ihr Recht, auf diese Information zu verzichten beziehungsweise die Entscheidung einer ärztlichen Fachperson zu überlassen;
d. Massnahmen zum Schutz des biologischen Materials und der Personendaten, namentlich die Verwaltung des Schlüssels;
e. die Person beziehungsweise Institution, welche das biologische Material und die Personendaten aufbewahrt.
2Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen; die Ausnahmen richten sich nach Artikel 8 HFV 19.
Art. 28 Information über die beabsichtigte Anonymisierung von biologi-
schem Material und genetischen Personendaten zu Forschungszwecken
Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich informiert werden über:
a. die beabsichtigte Anonymisierung des biologischen Materials und der genetischen Personendaten zu Forschungszwecken;
b. ihr Widerspruchsrecht;
c. die Konsequenzen der Anonymisierung bezüglich die ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse;
d. die Person beziehungsweise Institution, welche das biologische Material und die Daten aufbewahrt.
Art. 29 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von nichtgene-
tischen gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken in unverschlüsselter Form
1 Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich aufgeklärt werden über:
a. die beabsichtigte Weiterverwendung der nichtgenetischen gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken;
b. ihr Recht, die Einwilligung jederzeit ohne Begründung zu verweigern oder zu widerrufen;
9 SR ...