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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten

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Humanforschungsverordnung 2

Art. 27 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von biologi-

schem Material und genetischen Personendaten zu Forschungszwecken in verschlüsselter Form

1 Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich aufgeklärt werden über:

a. die beabsichtigte Weiterverwendung des verschlüsselten biologischen Materials und der verschlüsselten genetischen Personendaten zu Forschungszwecken;

b. ihr Recht, die Einwilligung jederzeit ohne Begründung zu verweigern oder zu widerrufen;

c. ihr Recht, über die ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse informiert zu werden, sowie ihr Recht, auf diese Information zu verzichten beziehungsweise die Entscheidung einer ärztlichen Fachperson zu überlassen;

d. Massnahmen zum Schutz des biologischen Materials und der Personendaten, namentlich die Verwaltung des Schlüssels;

e. die Person beziehungsweise Institution, welche das biologische Material und die Personendaten aufbewahrt.

2Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen; die Ausnahmen richten sich nach Artikel 8 HFV 19.

Art. 28 Information über die beabsichtigte Anonymisierung von biologi-

schem Material und genetischen Personendaten zu Forschungszwecken

Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich informiert werden über:

a. die beabsichtigte Anonymisierung des biologischen Materials und der genetischen Personendaten zu Forschungszwecken;

b. ihr Widerspruchsrecht;

c. die Konsequenzen der Anonymisierung bezüglich die ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse;

d. die Person beziehungsweise Institution, welche das biologische Material und die Daten aufbewahrt.

Art. 29 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung von nichtgene-

tischen gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken in unverschlüsselter Form

1 Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich aufgeklärt werden über:

a. die beabsichtigte Weiterverwendung der nichtgenetischen gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken;

b. ihr Recht, die Einwilligung jederzeit ohne Begründung zu verweigern oder zu widerrufen;

9 SR ...