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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten
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Humanforschung
c. ihr Recht, über die ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse informiert zu werden, sowie ihr Recht, auf diese Information zu verzichten beziehungsweise die Entscheidung einer ärztlichen Fachperson zu überlassen;
d. Massnahmen zum Schutz der Personendaten;
e. die Person beziehungsweise Institution, welche die Personendaten aufbewahrt.
2Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen; die Ausnahmen richten sich nach Artikel 8 HFV 110.
Art. 30 Information über die beabsichtigte Weiterverwendung von nichtge-
netischen gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken in verschlüsselter Form
Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich informiert werden über:
a. die beabsichtigte Weiterverwendung der verschlüsselten nichtgenetischen gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken;
b. ihr Widerspruchsrecht;
c. Massnahmen zum Schutz der Personendaten, namentlich die Verwaltung des Schlüssels;
d. die Person beziehungsweise Institution, welche die Personendaten aufbewahrt.
3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren sowie Meldepflichten für Forschungsprojekte mit biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten
Art. 31 Prüfbereiche
Die Ethikkommission überprüft insbesondere:
a. die Vollständigkeit des Gesuchs;
b. die wissenschaftliche Qualität;
c. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 32 und 33 HFG;
d. bei Forschungsprojekten mit verschlüsseltem biologischem Material und verschlüsselten gesundheitsbezogenen Personendaten die korrekte und sichere Verschlüsselung;
e. die Vorkehren zur Gewährleistung der Anforderungen an die Aufbewahrung, namentlich die zum Schutz der Personendaten getroffenen Massnahmen;
f. die Eignung der für die Aufbewahrung vorgesehenen Infrastrukturen.
10 SR ...