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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 24 Seiten

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Humanforschung

c. ihr Recht, über die ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse informiert zu werden, sowie ihr Recht, auf diese Information zu verzichten beziehungsweise die Entscheidung einer ärztlichen Fachperson zu überlassen;

d. Massnahmen zum Schutz der Personendaten;

e. die Person beziehungsweise Institution, welche die Personendaten aufbewahrt.

2Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen; die Ausnahmen richten sich nach Artikel 8 HFV 110.

Art. 30 Information über die beabsichtigte Weiterverwendung von nichtge-

netischen gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken in verschlüsselter Form

Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich informiert werden über:

a. die beabsichtigte Weiterverwendung der verschlüsselten nichtgenetischen gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken;

b. ihr Widerspruchsrecht;

c. Massnahmen zum Schutz der Personendaten, namentlich die Verwaltung des Schlüssels;

d. die Person beziehungsweise Institution, welche die Personendaten aufbewahrt.

3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren sowie Meldepflichten für Forschungsprojekte mit biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten

Art. 31 Prüfbereiche

Die Ethikkommission überprüft insbesondere:

a. die Vollständigkeit des Gesuchs;

b. die wissenschaftliche Qualität;

c. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 32 und 33 HFG;

d. bei Forschungsprojekten mit verschlüsseltem biologischem Material und verschlüsselten gesundheitsbezogenen Personendaten die korrekte und sichere Verschlüsselung;

e. die Vorkehren zur Gewährleistung der Anforderungen an die Aufbewahrung, namentlich die zum Schutz der Personendaten getroffenen Massnahmen;

f. die Eignung der für die Aufbewahrung vorgesehenen Infrastrukturen.

10 SR ...