Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten
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Auch die FDP International unterbreitet den Vorschlag einer Bestimmung, die einen Anspruch von Auslandschweizerinnen und -schweizern auf Beitritt zur freiwilligen AHV/IV beinhaltet. Dieser soll mit derselben Voraussetzung wie der Vorschlag der SPS und der ASO versehen sein und zusätzlich die Wohnsitzstaaten ausschliessen, mit denen ein Vorsorgeabkommen besteht:
„Auslandschweizerinnen und -schweizer, die sich in ihrem Gastland nicht angemessen bei öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen versichern können, können sich freiwillig bei den schweizerischen Sozialwerken und Versicherungen absichern. Davon ausgeschlossen sind Personen, die in einem Land Wohnsitz haben und beitragspflichtig sind, mit dem die Schweiz ein Abkommen über die Anrechenbarkeit der Vorsorgeleistungen abgeschlossen hat.“
Die FDP International begründet den Vorschlag namentlich mit der Situation von Schweizerinnen und Schweizern, die in internationalen Organisationen tätig sind. Sie präzisiert, dass die Beiträge so zu gestalten sind, dass mit dieser Bestimmung die Sozialwerke nicht gesamthaft in Mitleidenschaft gezogen werden können.
Während die SPS präzisiert, dass die von ihr vorgeschlagene Bestimmung als neuer Absatz 2 in Artikel 5 eingefügt werden könne (mit Änderung des Artikeltitels „Eigenverantwortung und Vorsorge“), lassen die Initianten der anderen Vorschläge die Platzierung offen.
4.2 Vorschlag betreffend Nichtdiskriminierungs-Grundsatz
Die SPS und die ASO regen an, das Gesetz durch einen Artikel zur Nicht-Diskriminierung zu ergänzen, womit der diesbezügliche Verfassungsgrundsatz (BV 8) auf Gesetzesstufe für den Bereich der Auslandschweizerinnen und -schweizer präzisiert werde. Die SPS will ihn als Artikel 8a in die Allgemeinen Bestimmungen einfügen, und die ASO lässt seine Platzierung offen.
„Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer dürfen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes in der Schweiz nicht diskriminiert werden.“
Hierzu wird erläutert, dass die Auslandschweizerinnen und -schweizer gleichzeitig den Gesetzen ihres Wohnsitzstaats und dem Recht des Herkunftsstaats, der Schweiz, einschliesslich Verpflichtungen aus internationalen Verträgen, unterstünden. Daraus könnten sich (unbeabsichtigt) diskriminierende Wirkungen ergeben. Die Antragsteller zitieren das Beispiel des Personenfreizügigkeitsabkommens Schweiz-EU, in dessen Folge Auslandschweizer, die aus einem EU-Staat rückwandern, schlechter gestellt seien als Angehörige eines EU-Staats, in Bezug auf den Mitzug ausländischer Familienangehöriger.
5. Teilnehmerliste (mit Abkürzungen
5.1 Empfänger
Kantone
ZH Kanton Zürich
BE Kanton Bern
LU Kanton Luzern
UR Kanton Uri
SZ Kanton Schwyz
OW Kanton Obwalden