Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten

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3.3 2.Titel,Auslandschweizerinnen und -schweizer

3.3.1 1. Kapitel, Vernetzung und Information

3.3.1.1 Artikel 9 (Vernetzung)

Die SPS und die ASO begrüssen Artikel 9, zu dem sie Ergänzungen vorschlagen.

Die ASO beantragt einen neuen Absatz 3, in dem die Beziehungen zwischen dem Bund und dem Auslandschweizerrat gesetzlich geregelt werden, genauer die Kommunikation mit und die Konsultation durch den Bund. Im selben Absatz soll die Unterstützung des Bundes bei der Wahl der Ratsdelegierten geregelt werden.

3

„ Der Bund pflegt den Informationsaustausch mit dem Auslandschweizerrat und konsultiert diesen zu allen Fragen der Auslandschweizerpolitik. Er unterstützt die Wahl der Ratsmitglieder anhand des Auslandschweizerregisters.“

Die SPS schlägt einen neuen Absatz über gezielte Massnahmen zugunsten der Auslandschweizerjugend vor:

3

„ Der Bund fördert den Austausch von jungen Auslandschweizern und -schweizerinnen untereinander und mit ihrer Heimat.“

Die FDP Schweiz und die FDP International bemerken, dass der Bund bei der Zusammenarbeit mit einer privaten Organisation den Datenschutz gewährleisten soll. Sie würden einen Transfer von Adressendaten vom Bund an die ASO im Sinne der Motion 13.3006 ablehnen.

3.3.1.2 Artikel 10 (Information)

Artikel 10 wird im Grundsatz allgemein gutgeheissen. Die ASO zieht eine stärkere Fassung von Absatz 1 vor, weil die Informationspflicht des Bundes keine Relativierung ertrage. Ein neuer Absatz soll die Pflicht des Bundes festhalten, die Stimmberechtigten im Ausland über bevorstehende Abstimmungen und Wahlen zu informieren, und ein weiterer Absatz soll das Organ „Revue Suisse“ auf Gesetzesstufe verankern:

1

„ Der Bund stellt die Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer über ihre Rechte und Pflichten sowie über Themen im Zusammenhang mit diesem Gesetz sicher.

2

Die Stimmberechtigten im Ausland werden über bevorstehende Abstimmungen und Wahlen informiert.

3

Die Zeitschrift „Revue Suisse“ dient der Förderung der Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer unter sich und zur Schweiz. Sie erleichtert ihnen durch zielgruppenspezifische, unabhängige Information die Teilnahme am politischen Leben der Schweiz.

4

Das EDA kann namentlich eine Sammlung gesetzlicher Grundlagen, welche die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung stellen oder den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näher bringen.“

Für die SPS besteht ein Mangel von Absatz 1 darin, dass die Informationspflicht des Bundes sich auf die angemeldeten Auslandschweizerinnen und -schweizer beschränke. Der Bund müsse sich an seine im Ausland aufhaltenden Staatsangehörigen wenden können, ob diese im ASR eingetragen seien oder nicht. Auch wenn im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer nicht im ASR eingetragen seien, so seien sie nach wie vor Schweizer Staatsangehörige. Die SPS unterbreitet entsprechende angepasste Absätze 1 und 2: