Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten
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kreis für Auslandschweizerinnen und -schweizer an eine seiner Einwohnergemeinden übertragen. VS und GE wollen ihre Regelungen unter dem ASG beibehalten (vgl. auch Ziff. 2.3.3.3). Die Bemerkungen von SZ zum Begriff der Stimmgemeinde (s. Ziffer 2.3.3.4) betreffen auch die Registerführung.
3.3.3.6 Artikel 21 (Fördermassnahmen)
Nach Erachten des Kantons LU ist die Ermächtigung des Bundes zur Unterstützung von Kantonen und weiteren Dritten sinnvoll. Die SPS beurteilt die Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der politischen Meinungsbildung und führt aus, dass die politischen Parteien einen erschwerten Zugang zu den im Ausland lebenden Stimmberechtigten hätten. Diesbezügliche Massnahmen des Bundes fasst die SPS in einen zusätzlichen Absatz in Artikel 21:
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„ Der Bund ergreift die nötigen Massnahmen, die Auslandschweizer und -schweizerinnen mit einer umfassenden und ausgewogenen politischen Information zu versorgen, die unter anderem von den politischen Parteien erarbeitet wird.“
Die SPS schlägt vor, in Absatz 1 „im Rahmen der bewilligten Kredite“ zu streichen.
3.3.4 4. Kapitel, Sozialhilfe
Die Mehrheit der Stellungnehmenden äussert sich zum 4. Kapitel. Die meisten heissen grundsätzlich die Zielsetzung gut, das Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) ins ASG zu überführen (Ausnahme: TG). Insbesondere Kantone schlagen Modifikationen zu einzelnen Bestimmungen vor, namentlich betreffend den Zweck der Sozialhilfe, die Begriffe, den Anwendungsbereich (vorübergehender Aufenthalt bedürftiger Auslandschweizerinnen bzw. -schweizer in der Schweiz) und die Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen. Der SVP, der FDP Schweiz und FDP International und dem CP ist es ein Anliegen, dass die Vorlage u. a. im Sozialhilfebereich keine neuen Rechtsansprüche verankere und keine neuen Subventionen schaffe; von der SVP wird dies als eine Bedingung der Zustimmung bezeichnet.
Der Kanton ZG bedauert, dass im Vorentwurf weder die Zwecksetzung der Sozialhilfe noch ihre Umsetzungsmassnahmen ausdrücklich aufgeführt seien. Der Bericht behebe diesen Mangel nicht. Das Fehlen einer Gesetzesbestimmung könne zu Unsicherheiten führen, weshalb ZG vorschlägt, dass ein auf das 4. Kapitel bezogener Zweckartikel aufgenommen werde. In diesem Zusammenhang sei der Einschluss nichtfinanzieller Massnahmen (persönliche Sozialhilfe, z. B. Beratung) zur Zielerreichung zu berücksichtigen.
Den Kantonen ZH, GL, BS und AG sowie der SSK ist es ein Anliegen, die Leistung von Sozialhilfe zugunsten von bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizer auch während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz sicherzustellen. Es sei notwendig, die Zuständigkeit des Bundes für Sozialhilfeleistung in diesen Fällen im Gesetz festzuhalten; diese Zuständigkeit leite sich davon ab, dass die Bezügerin bzw. der Bezüger den Status der Auslandschweizerin bzw. -schweizers haben. ZH, GL und AG regen an, eine Bestimmung in Anlehnung an die geltende Verordnung (VSDA, Artikel 25, Absatz 2) zu verfassen.4 BS unterbreitet den Vorschlag einer Ergänzung in Artikel 22 (Grundsatz):
4 VSDA Artikel 25 Absatz 2 „2 Ist sofortige Sozialhilfe während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz nötig, so wird sie vom Aufenthaltskanton nach kantonalem Recht gewährt.“ ZH empfiehlt ausserdem die Überführung von Artikel 27 Absatz 2.