Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten

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Der Kanton SG hält die Bestimmung in Absatz 3 für überflüssig, die von minderjährig im ASR angemeldeten Personen bei Erreichen der Volljährigkeit verlangt, ihre Anmeldung zu bestätigen. SG geht von der Annahme aus, dass durch die Bestimmung die bisherige Praxis geändert werde. Sollte an der Fassung von Absatz 3 festgehalten werden, so müsse zur Vermeidung von Unklarheiten die Meldung zwecks Ausübung der politischen Rechte (Art. 19) der Bestätigung des Eintrags im ASR vorausgehen.

Der Kanton TG erläutert, dass in der Praxis Meldungen zwecks Eintrag im Stimmregister schon vor Erreichen des 18. Altersjahrs entgegengenommen würden, damit bei Erreichen der Volljährigkeit das Meldeverfahren abgeschlossen sei und die politischen Rechte unverzüglich ausgeübt werden könnten. Die Fassung von Absatz 3 scheine diese Praxis nicht mehr zu erlauben, weil die Betroffenen bei erreichter Volljährigkeit eingeladen würden, ihre Anmeldung im ASR zu bestätigen, und erst nach Abschluss dieses Verfahrens das Meldeverfahren nach Art. 19 eingeleitet werden könne. TG schlägt vor, Artikel 12 Absatz 3 ersatzlos zu streichen.

3.3.2.3 Artikel 13 (Meldung von Änderungen)

Der Kanton TI spricht sich dafür aus, die Meldepflicht bezüglich ausländischer Zivilstandereignisse im AGS festzuhalten. Diese Pflicht gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die in einem familienrechtlichen Verhältnis zu einer Schweizerin bzw. einem Schweizer stehen (gemäss Art. 39 ZStV). SG unterstützt die Pflicht der im ASR eingetragenen Person nach Absatz 2, Wohnsitzwechsel bekannt zu geben, denn ungültige Wohnsitzangaben verursachten den Stimmgemeinden einen unnötigen Aufwand.

Mit Bezug auf Absatz 3 wünscht GE, dass sowohl die Einwohnergemeinden als auch das EDA zur wechselseitigen Information verpflichtet werden. Die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstanddienst (KAZ) nimmt Bezug auf den innerschweizerischen elektronischen Datenaustausch zwischen Einwohnergemeinden. Um eine Datenlücke bei An- und Abmeldungen vom und ins Ausland zu schliessen, schlägt die KAZ eine zusätzliche Bestimmung in Artikel 13 vor, gestützt auf das Registerharmonisierungsgesetz (SR 431.02) den elektronischen Datenaustausch über zu definierende Schnittstellen zwischen den Vertretungen und den Einwohnergemeinden zu verankern.

3.3.2.4 Artikel 14 (Abmeldung und Vernichtung der Daten)

Drei Stellungnahmen gehen auf den Abmeldungsgrund nach Absatz 2 Buchstabe c bezüglich der minderjährigen, im ASR eingetragenen Personen ein, die ihre Anmeldung nicht bestätigt haben. SG beantragt dessen Streichung (vgl. Position von SG zu Artikel 12 Absatz 3, Ziffer 2.3.2.2). Die ASO spricht sich für Änderungen am Absatz aus. Entweder soll der Eintrag im ASR bei Erreichen der Volljährigkeit fortbestehen oder die Frist, die zur Bestätigung der Anmeldung gesetzt ist, soll auf mindestens 90 Tage gehoben werden.

Falls wie die SPS empfiehlt die Anmeldpflicht verankert werde, müsse Buchstabe c als logische Konsequenz davon gestrichen werden. Entscheide sich der Gesetzgeber hingegen für das Konzept der freiwillig beantragten Anmeldung, so gelte es Buchstabe c anzupassen, um mindestens drei Aufforderungen und eine Frist von mindestens 6 Monaten festzuhalten.