Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten

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Die Genossenschaft Soliswiss verlangt, dass entgegen dem Vorentwurf der Bundesbeschluss über die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Genossenschaft „Solidaritätsfonds der Auslandschweizer“ vom 22. Juni 1962 (SR 852.8) ins ASG überführt werde. Sie schlägt hierzu die Ergänzung des Artikels 39 durch einen zwischen die Absätze 2 und 3 eingeschobenen Absatz vor:

„Er fördert und unterstützt die Genossenschaft Solidaritätsfonds der Auslandschweizer zur gemeinsamen Selbsthilfe bei Existenzverlusten im Ausland, welche durch Krieg, innere Unruhen oder allgemeine politische Zwangsmassnahmen verursacht und nicht selbstverschuldet sind. Er gewährt ihr insbesondere eine Ausfallgarantie im Sinne eines zinslosen Darlehens für Entschädigungen, die nicht mehr durch das verfügbare Vermögen (Solvabilitätskapital) gedeckt sind. Die Garantie ist nur bei gleichzeitiger Einräumung eines Einspracherechts, das sich auf die Beurteilung des Einzelfalles bezieht, zu gewähren.“

3.4 [3. Titel, Schweizerschulen und andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland]

Die Kantone BE, SO, SG GR und AG beziehen sich auf die Vernehmlassung zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland (2012) und verweisen auf ihre diesbezügliche Stellungnahme. Eine spontane Mitteilung (Swiss Club of New South Wales) ist der Frage der Bildungsmöglichkeiten im Ausland einschl. e-Learning gewidmet.

Die CVP und die SVP befürworten die Integration des revidierten Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes ins ASG. Die SVP vertritt diese Position mit Nachdruck, da der Fokus weiterhin auf der Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer liegen müsse, und diese Tätigkeit nicht für diplomatische oder bildungspolitische Zwecke verwendet werden dürfe.

Die SPS und die ASO befürworten in gleichlautenden Stellungnahmen zwar im Grundsatz die Zusammenführung von relevanten Erlassen in einem einzigen Gesetz, halten es jedoch in Anbetracht der Zielsetzung, Spezifizität und Regelungsdichte des geplanten Bundesgesetzes über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland auch für vertretbar, dieses in Form eines separaten Erlasses zu beschliessen.

3.5 4. Titel, Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland

Der Kanton ZH, die SSK, die SPS und die AEM begrüssen es, dass die Gewährung des konsularischen Schutzes auf Gesetzesstufe geregelt wird. Die Stärkung des Grundsatzes der Eigenverantwortung wird gutgeheissen. Der Kanton JU und das CP begrüssen, dass Artikel 59 Absatz 1 einen Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz ausschliesst.

3.5.1 1. Kapitel, Konsularischer Schutz

3.5.1.1 Artikel 55 (Natürliche Personen)

Die AEM schlägt die Ergänzung von Absatz 3 durch einen Satz vor, wonach der Bund den Schutz von Leib und Leben von Schweizerinnen und Schweizern höher zu gewichten habe als den Umstand deren allfälliger bürgerrechtlichen Zugehörigkeit zum Empfangsstaat:

3 „ Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.“