Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten
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3.3.3.2 Artikel 17 (Ausschluss vom Stimmrecht)
Der Kanton BS begrüsst, dass Buchstabe b die Anwendung von Artikel 17 bei Massnahmen nach ausländischem Recht präzisiert. Der Kanton TI wendet ein, dass die Gemeinden nicht über die einschlägigen Informationen verfügten. Die Vertretungen müssten sie folglich über die Massnahmen ausländischen Rechts, die mit dem schweizerischen Recht vereinbar sind, unterrichten. LU kommentiert, dass es für seine Behörden schwierig zu beurteilen wäre, ob eine Massnahme des Erwachsenenschutzes im Ausland angemessen sei.
3.3.3.3 Artikel 18 (Ausübung des Stimmrechts)
3.3.3.3.1 Absätze 1 und 2 (Ort der Stimmrechtsausübung)
Absatz 1 statuiert den Grundsatz, dass die letzte Wohngemeinde in der Schweiz die Stimmgemeinde der ausgewanderten stimmberechtigten Person ist. Ein späterer Wechsel der Stimmgemeinde ist nicht vorgesehen. Die Kantone ZH, BE, LU, GL, ZG, SH, SG, TG, BS, GR, SO, AG und GE und die SSK begrüssen die Bestimmung der letzten Wohngemeinde zur Stimmgemeinde ohne Wahlmöglichkeit zwischen Optionen im Fall der auswandernden stimmberechtigten Person. Damit werde mit dem ASG die Rechtslage der Auslandschweizerinnen bzw. -schweizer an diejenige der Stimmberechtigten im Inland angeglichen, das Risiko des Doppeleintrags werde reduziert und der administrative Aufwand verkleinert. GE erkennt in der Vorlage eine Verbesserung gegenüber dem geltenden Recht. LU und SO halten Übergangsregelungen für notwendig (Zuordnung von Personen, die nach heute geltenden Recht die Heimatgemeinde gewählt haben).
Die SPS, GPS, die FDP International und die ASO äussern sich kritisch zu den Absätzen 1 und 2.
Die SPS und die ASO lehnen in Bezug auf Absatz 1 ab, dass im Fall ausgewanderten Auslandschweizerinnen und -schweizer die Wahlmöglichkeit zwischen Heimat- und Wohngemeinde entfällt. Stimmgemeinde soll der Ort sein, zu dem die stärkste Verbindung besteht, und welcher es ist, bestimmten die betroffenen Personen ie selber am besten. Die SPS und die ASO verlangen, dass das geltende Recht (BPRAS, Artikel 5) ins ASG überführt werde:
1
„ Auslandschweizerinnen und -schweizer können eine ihrer Heimat- oder früheren Wohnsitzgemeinden als Stimmgemeinden wählen.“
Die GSP, die SPS und die ASO greifen die Frage der Schweizerinnen und Schweizer auf, die im Ausland in Grenznähe zur Schweiz leben. Angeregt wird eine Lösung im Sinn der Interpellation Hodgers 13.3276. Die SPS und die FDP International unterbreiten einen Absatz (nach Absatz 1) vor, die die Erwerbstätigkeit zum Kriterium wählt:
1 bis
„ In der Schweiz erwerbstätige Schweizerinnen und -schweizer mit Wohnsitz im Ausland üben ihre politischen Rechte in der Gemeinde aus, in welcher sie erwerbstätig sind. Nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit können sie ihre Stimmgemeinde beibehalten.“
Die ASO unterbreitet eine Variante mit der geographischen Nähe als Kriterium:
1 bis „ In Grenzregionen zur Schweiz lebende Auslandschweizerinnen und -schweizer können eine Stimmgemeinde im angrenzenden Kanton wählen.“