Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten
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VS wünscht, Absatz 2 mit einem Zusatz zu versehen, der den späteren Wechsel der einmal zugeordneten Stimmgemeinde ausdrücklich ausschliesst.
3.3.3.3.2 Absätze 3 und 4 (Kanäle der Stimmausübung)
Die Absätze 3 und 4 regeln, über welche Kanäle das Stimmrecht im Ausland ausgeübt wird. Die Stellungnahmen beziehen sich überwiegend auf die Rolle der elektronischen Stimmabgabe. Einzig GE kommentiert den Kanal der persönlichen Stimmabgabe. In diesem Kanton ist ein einziger Wahlkreis für Auslandschweizerinnen und - schweizer eingerichtet worden. GE befürchtet, dass diese Lösung durch Absatz 3, der in der französischen Fassung ausdrücklich die Gemeinde als Ort bestimmt, gefährdet werde. Es empfehlt die Ergänzung des Absatzes, um Verordnungsrecht (VPRAS, Art. 1 Abs. 3, SR 161.51) ins ASG zu überführen:
„3 Ils exercent leurs droits politiques soit en personne dans leur commune de vote ou auprès du service chargé par le droit cantonal de la tenue du registre, soit par correspondance.“
LU und GL und die SSK stimmen der Vorlage zu. SG schlägt vor, die elektronische Stimmabgabe als Option in Absatz 3 zu verankern:
3
„ Die Stimmabgabe kann persönlich oder brieflich oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, elektronisch, erfolgen.“
Mit dem Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der Kantone bereits die elektronische Stimmabgabe gewähre, legt TG eine Modifikation von Absatz 3 vor:
3
„ Die Stimmabgabe kann persönlich, brieflich oder elektronisch erfolgen.“
Die CVP bedauert, dass die elektronische Stimmabgabe zu langsam eingeführt werde. Ihre generalisierte Verwendung werde die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und -schweizer an Abstimmungen und Wahlen erleichtern. Die SPS verlangt, dass die elektronische Stimmabgabe zum ebenbürtigen Stimmkanal wird. Sie schlägt vor, Absatz 3 wie im Vorschlag von TG zu formulieren und einen neuen Absatz 4 anzufügen, nach dem bis im Jahr 2015 die sichere elektronische Stimmabgabe in allen Kantonen gewährleistet werde. Der Bund sei befugt, zu diesem Ziel den Kantonen Vorschriften zu machen, und habe dies auch schon getan. Die SPS schlägt vor, Absatz 4 durch folgende Formulierung zu ersetzen:
4
„ Die Kantone ermöglichen den Auslandschweizerinnen und -schweizern bis spätestens zu den eidgenössischen Wahlen 2015 die elektronische Stimmabgabe und das elektronische Unterzeichnen von Initiativen, Referenden und Wahlvorschlägen. Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche durch vollständige Verifizierbarkeit ausgeschlossen bleiben.“
Ein Vorschlag der ASO bezweckt, die Formulierung von Absatz 4 zur Einführung der generalisierten elektronischen Stimmabgabe zu verstärken:
4 „ Der Bund fördert im Einvernehmen mit den Kantonen und Gemeinden die elektronische Ausübung der politischen Rechte nach Artikel 8 a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.“