Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten

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der Identität und Berechtigung von Personen bringe einen administrativen Mehraufwand mit sich und Beanstandungen würden häufiger. Auch die Kenntnisse über die Zielgruppe wären beeinträchtigt: Die Erhebung von Statistiken, ein Auftrag nach Artikel 81, würde illusorisch. SG führt hierbei aus, dass ein im fehlenden Registereintrag begründeter Mehraufwand bei Dienstleistungen nicht den Betroffenen Nachteile verursachen dürfe, wenn es sich um unterstützungsbedürftige Auslandschweizerinnen und -schweizer handle.

Die ASO führt aus, dass die Verankerung der Anmeldepflicht im ASG nicht die Einführung von Sanktionen im Fall der Nichterfüllung erforderlich mache. Erachte der Gesetzgeber solche als nötig, könne er sie einbauen (z. B. bezüglich Gebühren, Behandlungsfristen).

Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) unterstreicht den grossen Vorteil der Registrierung von Personen für den Fall, dass nach ihnen gesucht und mit ihren Angehörigen Kontakt aufgenommen werden müsse (Aufenthaltsort einer Person nach ihrer Auswanderung, Eruieren der Herkunft eines unehelichen Kindes). Das SRK tritt mit Nachdruck dafür ein, dass der Bund den im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer anregt, sich anzumelden.

Der Kanton GE kommentiert die Erläuterung im Bericht zu Artikel 11, wonach auch minderjährige Familienmitglieder angemeldet werden können. GE hält es für angezeigt, im Gesetz genauer zu bestimmen, für welche Familienmitglieder diese Möglichkeit gilt.

Nach Absatz 2 ist der Eintrag im ASR die Voraussetzung für die Ausübung der Rechte und Pflichten nach dem 2. Titel des Gesetzes. AR stellt die Verfassungsmässigkeit dieser Voraussetzung bezüglich der politischen Rechte in Frage, und GE erachtet die Regelung als problematisch, sofern die Anmeldung nicht als Pflicht geregelt ist, denn dabei würden die Möglichkeiten von Personen verringert, ihre politischen Rechte im Ausland auszuüben. Der Eintrag im ASR als Voraussetzung des Anspruchs auf Sozialhilfe wird von SG abgelehnt. BS und die SKOS geben zu bedenken, dass Sozialhilfe u. U. schnell ausgerichtet werden müsse, weshalb diese Voraussetzung unzulässig wäre (vgl. Ziff. 2.3.4.1).

Die SVP und die ASO regen dem Gesetzgeber an eine Regelung zu prüfen, wonach Schweizer Staatsangehörige, die ihren Schweizer Wohnsitz aufheben, automatisch im Ausland angemeldet würden. Die Lösung wäre konsistent mit Artikel 13 Absatz 3, der die Einwohnergemeinden verpflichtet, die Meldung von in die Schweiz zurückgekehrten Schweizer Staatsangehörigen dem EDA mitzuteilen.

3.3.2.2 Artikel 12 (Anmeldung)

Der Kanton LU begrüsst die Lösung in Absatz 1, wonach jeder Person eine einzige Vertretung zugeordnet wird. Die SPS lehnt die Fassung von Absatz 1 ab. Sie versteht die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung als Erfordernis des persönlichen Erscheinens, was vor dem Hintergrund der Konzentration im konsularischen Vertretungsnetz zunehmend zur erschwerenden Bedingung werde. Das eGovenment mache technisch die automatische Anmeldung von Schweizer Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufheben, im Ausland möglich. Die SPS unterbreitet eine Neufassung von Absatz 1:

1 „ Der Eintrag ins Auslandschweizerregister kann durch Anmeldung bei der zuständigen Vertretung oder durch Meldung der Schweizer Einwohnergemeinde an das EDA anlässlich der Abmeldung vor der Ausreise ins Ausland erfolgen.“