Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten

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Die Kantone BE, FR, BS, SG, SH, TI, VD und GE deuten die Beendigung der Rückvergütungen an die Kantone als Ansinnen des Bundes, Lasten zu den Kantonen zu verschieben. Angesichts der schwierigen Finanzlage der Kantone lehnen sie Lastenverschiebungen ohne Kompensation durch den Bund grundsätzlich ab. ZH und GE heben die erhebliche Mehrbelastung hervor, mit der sie konfrontiert wären. SZ und SG halten fest, dass die jüngsten Anpassungen im Bereich der Sozialrechte sich immer wieder in einer Mehrbelastung der Kantone und Gemeinden niedergeschlagen hätten.

Viele der Stellung nehmenden Kantone verlangen, dass Artikel 3 BSDA ins ASG überführt werde. SH plädiert dafür, darüber hinaus die Artikel 16 und 24 zu überführen.5 Die Kantone ZH, BS und AG sowie die SKOS beantragen, dass die Rückvergütung bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern bis drei Monate ab dem Einreisetag (in Fortführung des geltenden Rechts) gelten soll sowie bei kostenintensiven Fällen zur Rückvergütung bis zu einem Jahr ab dem Einreisetag (BS) bzw. für eine längere Dauer (AG).

3.3.4.5.2 Artikel 38 Absatz 2 (Kostenforderungen anderer Staaten aufgrund von Fürsorgeabkommen)

Die Kantone SZ, GL, ZG und AI und die SSK vermissen mit Bezug auf Absatz 2 die Konsequenz der Vorlage, die grundsätzlich die Zuständigkeit für die Sozialhilfeleistung zugunsten von Auslandschweizerinnen und -schweizer beim Bund verorte (Art. 22 und 38). In logischer Konsequenz sollte der Bund auch die Kosten für bedürftige Auslandschweizerinnen und -schweizer übernehmen, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens zurückfordern kann. SZ verweist auch auf die Aufhebung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons anlässlich der jüngsten Revision des ZUG. Absatz 2 soll deshalb gestrichen werden.

3.3.5 5. Kapitel, Unterstützung von Auslandschweizer- Institutionen

Die SPS und die ASO halten das 5. Kapitel für übermässig auf die Regelung finanzieller Beziehungen eingeengt. Um eine Korrektur anzubringen, schlägt die SPS u. a. die Änderung des Titels in „Beziehungen der AuslandschweizerInnen untereinander und zur Schweiz“ vor. Die ASO beantragt einen das Kapitel einleitenden Artikel, welcher eine ausreichende Gesetzesbasis für die Zusammenarbeit, Konsultation und Unterstützung der ASO durch den Bund schaffe (Alternativ könne sich diese Bestimmung auch allgemein auf die repräsentativen Auslandschweizer Institutionen beziehen).

„Art. 39 Zusammenarbeit

Der Bund arbeitet mit der Auslandschweizer-Organisation [oder: mit den repräsentativen Auslandschweizer Institutionen] zusammen. Er konsultiert sie in allen Angelegenheiten, welche besonders die Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen, und unterstützt sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben.“

Die ASO will in Artikel 39 Absatz 2 auch die von ihr erbrachten Dienstleistungen erwähnt sehen:

5 Art. 24 Abs. 2 BSDA ermächtigt zu Ausnahmen bezüglich der in Art. 3 festgelegten Fristen bei grossen Gruppen bedürftiger Auslandschweizerinnen und -schweizer. Art. 16 verpflichtet die zuständige kantonale Behörde zur Sorge, unabhängig von der Kostenregelung