Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten

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„1 Der Bund informiert die im Ausland wohnhaften Schweizer Bürger und Bürgerinnen in elektronischer oder gedruckter Form über ihre Rechte und Pflichten sowie über Themen im Zusammenhang mit diesem Gesetz.

2 Das EDA kann namentlich eine Sammlung gesetzlicher Grundlagen, welche die im Ausland wohnhaften Schweizer Bürger und Bürgerinnen betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung stellen oder den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näher bringen.“

3.3.2 2. Kapitel, Auslandschweizerregister

3.3.2.1 Artikel 11 (Eintrag im Auslandschweizerregister)

Der Kanton LU heisst die freiwillige Anmeldung im ASR gemäss Vorentwurf gut, und SG und TG schlagen eine Modifizierung ohne Konzeptänderung vor. Die SPS, die SVP, die FDP Schweiz und FDP International sowie die ASO treten für das Konzept der Anmeldepflicht ein.

SG und TG möchten, dass Absatz 1 neben dem Anspruch auf Eintrag im ASR auch die Erwartung einer Mitwirkung der anspruchsberechtigen Person enthalte. Sie schlagen vor, Absatz 1 wie folgt zu ergänzen:

1

„ Wer die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hat Anspruch darauf, nach Anmeldung bei der zuständigen Vertretung, im Auslandschweizerregister eingetragen zu werden.“

Mit Nachdruck setzen sich die SPS, die SVP und die ASO dafür ein, im ASG die Anmeldung zum Eintrag im ASR als eine gesetzliche Pflicht zu qualifizieren. Auch GE vertritt diese Position. Hierzu könne das geltende Recht (Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes, Artikel 12 Absatz 1, SR 191.1) in das Gesetz überführt werden.

Die SPS und die ASO schlagen ähnlich formulierte Änderungen von Absatz 1 vor:

Anmeldung und [ASO] Eintrag im Auslandschweizerregister

1

„ Wer die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hat sich bei der zuständigen Vertretung zur Eintragung ins Auslandschweizerregister zu melden [ASO] ist verpflichtet, sich im Auslandschweizerregister einzutragen [SPS].“

Grundsätzliche Überlegungen zugunsten der Rechtspflicht werden von der SPS und der ASO angeführt. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks und der angestrebten kohärenten Auslandschweizerpolitik müsse den Behörden der Personenkreis bekannt sein. Die Registrierung der Entscheidung der betroffenen Personen anheimzustellen, stünde im Widerspruch hierzu. Die SPS führt hierzu aus, dass die Rechtsansprüche der Staatsangehörigen das Interesse des Staates schüfen, diese Personen zu kennen, sie zu zählen und mit ihnen zu kommunizieren.

Neben der ASO und der SPS gehen die SVP und SG von der Annahme einer negativen Entwicklung der Registrierung aus, falls die Verpflichtung entfalle. Ein erheblicher Teil der im Ausland lebenden Schweizer Staatsangehörigen würde sich in diesem Fall nicht mehr anmelden. Die SPS schreibt, dass im schlimmsten möglichen Fall die Anzahl der registrierten Personen von derjenigen der immatrikulierten Personen (715‘000) auf diejenige der in einem Stimmregister Eingetragenen schrumpfe (149‘000).

Aufgrund dieser Annahmen werden praktische Gesichtspunkte zugunsten einer Lösung mit gesetzlicher Anmeldepflicht dargelegt. Für eine bedeutende nicht registrierte Personengruppe wäre die Erfüllung von Behördenaufgaben erschwert wie etwa behördliche Information und Beistand in Krisen- und Katastrophenfällen. Die Klärung