Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten

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3.7.3 Artikel 81 (Statistik)

Statistische Auswertungen auf dem Gebiet der internationalen Mobilität sind von grosser Bedeutung, was für die SPS den Artikel 81 rechtfertigt.

3.8 Anhang (Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts)

Soliswiss lehnt die Aufhebung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1962 (SR 852.8) entschieden ab. Die Genossenschaft Soliswiss entspreche einem unbestrittenen öffentlichen Interesse. Als Partnerin des Bundes nehme sie eine öffentliche Aufgabe wahr, indem sie die angeschlossenen Auslandschweizerinnen und -schweizer bei unverschuldetem Existenzverlust infolge Kriegs, Bürgerkriegs, innerer Unruhen oder allgemeiner politischer Zwangsmassnahmen finanziell entschädige.

Im Rahmen der Zusammenführung sämtlicher Regelungen über Personen (und Institutionen) im Ausland müsse auch der Bundesbeschluss ins Gesetz überführt werden. Für den Bund sei dies eine preiswerte Lösung. Durch die Ausfallgarantie an die Selbsthilfeorganisation honoriere er die Eigenverantwortung. Sein Engagement sei subsidiär, indem er ein Darlehen im unwahrscheinlichen Fall zu gewähren hätte, in dem das Genossenschaftsvermögen aufgebraucht wäre.

Soliswiss führt aus, dass private Versicherungsangebote durchwegs Kriegsrisiken von der Deckung ausnehmen, und dass bezüglich der Versicherung gegen andere politische Risiken das Marktversagen infolge veränderter Risikolage nicht ausgeschlossen werden könne. Die Pauschalentschädigungen von Soliswiss stellten eine von diesen Unwägbarkeiten unabhängige Lösung dar. Ferner kommentiert Soliswiss Artikel 64 Absatz 6 des Vorentwurfs, der ohne Überführung der Ausfallgarantie als ein Leistungsabbau beurteilt wird.

Soliswiss führt aus, die öffentliche Last nicht mehr tragen zu können, wenn der Bundesbeschluss von 1962 nicht ins ASG überführt würde. Soliswiss unterbreitet deshalb eine in Artikel 39 einzufügende Bestimmung (siehe Ziff. 2.3.5).

4 Weitere Bemerkungen zum Vorentwurf ASG

Die SPS, die FDP Schweiz, die FDP International und die ASO stellen zwei Bestimmungen zur Diskussion zu Gegenständen, die nicht im Vorentwurf enthalten sind.

4.1 Vorschlag betreffend Artikel zur freiwilligen AHV/IV

Nach der Überzeugung der SPS und der ASO ist der Grundsatz der Eigenverantwortung (vgl. Artikel 5) mittels einer Bestimmung über die Stellung der Auslandschweizerinnen und -schweizer zu den schweizerischen Sozialwerken zu konkretisieren. Die Benachteiligung, die aus dem einschränkten Beitritt zur freiwilligen AHV/IV infolge der Teilrevision des AHVG im Jahr 2001 resultiert, müsse durch diese Bestimmung behoben werden. Die SPS und die ASO erwähnen, dass Auslandschweizerinnen und –schweizer auch im Bereich der Krankenversicherung ungünstigere Bedingungen als Inlandschweizerinnen und -schweizer vorfänden. Die Eigenverantwortung könne nicht absolut gesetzt werden, ihr Gegenstück sei die Verantwortung der Eidgenossenschaft für ihre Staatsangehörigen im Ausland.

Die SP und die ASO unterbreiten eine Disposition mit gleichem Wortlaut:

2 „ Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich in ihrem Gastland nicht angemessen bei öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen versichern können, können sich freiwillig bei den schweizerischen Sozialwerken und Versicherungen absichern.“