Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten
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tet und kostengünstige Lösungen möglich sein müssen. Die FDP Schweiz und die FDP International vertreten, dass ein aufgeblähter gesetzlicher Rahmen zu verhindern sei; die Umsetzung soll soweit möglich auf der Verwaltungs- bzw. der Verordnungsstufe geregelt werden.
3.2 1. Titel (Allgemeine Bestimmungen)
3.2.1 Artikel 2 (Zweck)
Die CVP unterstreicht, dass die Förderung der internationalen Mobilität ein wichtiger Gesetzeszweck sei.
Die ASO schlägt vor, Buchstabe a einen neuen Passus voranzustellen, wonach der Bund verpflichtet ist, eine kohärente Politik im Bereich der internationalen Mobilität der Schweizerinnen und Schweizer sicherzustellen.
„a) eine kohärente [oder: gesamtheitliche] Politik im Bereich der internationalen Mobilität der Schweizerinnen und Schweizer sicherstellen.“
Die SPS macht einen Vorschlag gleichen Inhalts, den sie in Verbindung zu ihrem Vorschlag bezüglich Rahmenkredit (Artikel 74, s. Ziff. 2.6) stellt. Sie schlägt eine Ergänzung unter Buchstabe c vor:
„c die internationale Mobilität der Schweizerinnen und -schweizer erleichtern und diesbezüglich eine einheitliche und kohärente Politik sicherstellen.“
3.2.2 Artikel 3 (Begriffe)
Die Definition der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach Buchstabe a kann nach Ansicht der SPS nur angenommen werden, wenn Artikel 11 im Sinn der Anmeldepflicht angepasst werde. Andernfalls fielen Schweizer Staatsangehörige, die vorübergehend oder dauerhaft im Ausland leben, ohne im Auslandschweizerregister (ASR) eingetragen zu sein, nicht unter den Begriff. Deren Ausschluss werde nicht plausibel begründet. ZH und BS bemerken, dass mit der Qualifizierung des Wohnsitzes als zivilrechtlicher Interpretationslücken vermieden werden könnten; ZH meint hierzu, dass die Definition der Auslandschweizerinnen und -schweizer von Meldeverhältnissen unabhängig sei.
Mit Bezug auf Buchstabe b, der das ASR definiert, weist GE auf das Interesse der Kantons- und Gemeindebehörden, die Einwohnerregister führen, am Zugriff auf gewisse Daten im ASR hin.
3.2.3 Artikel 5 (Eigenverantwortung)
Die Kantone SZ, OW, JU, die CVP, die FDP Schweiz und die FDP International und das CP erwähnen die Verankerung des Grundsatzes der Eigenverantwortung im Vorentwurf positiv, ebenso Travail.Suisse mit Hinweis auf jüngste Beispiele von fahrlässig unternommenen Reisen, die aufwändige Schutzmassnahmen des Bundes zur Folge hatten. Die CVP hält es für gerechtfertigt, wenn der Bund eine Beteiligung an den Kosten verlange, die als Folge von Fahrlässigkeit entstanden seien.
Für den Kanton SG gehört die Beachtung der Anweisungen von Behörden des Empfangsstaates zum eigenverantwortlichen Verhalten. Dies soll ausdrücklich im ASG stehen, wozu SG vorschlägt, Artikel 5 durch einen Absatz zu ergänzen:
2 „ Sie beachtet die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates und befolgt die Anweisungen der lokalen Behörden.“