Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten

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„Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Auslandschweizerinnen und -schweizern, die im Ausland oder bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz bedürftig sind, Sozialhilfe.“

Der Kanton AG vertritt in diesem Zusammenhang, dass der Bund jedenfalls für die Bedürftigkeitsermittlung zuständig sein soll. Für GL gilt die Zuständigkeit gemäss dem Sozialhilferecht des zuständigen Kantons.

3.3.4.1 Artikel 22 und 23 (Grundsatz und vorbeugende Massnahmen)

Die Kantone ZH, OW, GL, BS und die SSK sind mit der im Vorentwurf (Art. 11 Abs.

2) enthaltenen Regelung einverstanden, dass der Eintrag im ASR eine Voraussetzung der Gewährung von Sozialhilfe im Ausland wird. In diesem Kontext merkt ZG positiv an, dass im Vorentwurf der Kreis der anspruchsberechtigten Personen genauer bestimmt sei als im geltenden Recht. GE weist darauf hin, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten gegenüber dem geltenden Recht einschränkt werde und schliesst nicht aus, dass eine übereilte Rückkehr von bedürftigen Personen in die Schweiz die Folge sein könnte.

Bezüglich des ASR-Eintrags als Voraussetzung der Sozialhilfeleistung heben BS, die SSK und die SKOS hervor, dass die Sozialhilfe im Inland die Bedürftigkeit als einziges massgebliches Kriterium kenne und diese Voraussetzung folglich bei Leistungen im Inland eine unzulässige sachfremde Einschränkung darstellen würden. BS erwähnt, dass der Vorentwurf den Bundesrats befugt, für Fälle der Bedürftigkeit oder für Notfälle Ausnahmen vorzusehen (Art. 11 Abs. 2), und betont, dass der Bundesrat zwingend hiervon Gebrauch machen müsse. BS legt dem Gesetzgeber nahe, in der Verordnung zum Gesetz die Voraussetzung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen möglichst nicht zu präzisieren. Für die SKOS wäre zumindest im zweiten Satz von Absatz 2 die Kann-Formulierung durch eine zwingende Ausnahmeregel zu ersetzen:

2

„ Der Eintrag ist die Voraussetzung für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie für die Erbringung von Dienstleistungen durch Schweizer Behörden nach diesem Titel. Ausgenommen sind Fälle von Bedürftigkeit oder Notfälle.“

Die FDP Schweiz und FDP International begrüssen, dass keine Sozialhilfeleistungen mehr an Schweizerinnen und Schweizer erbracht werden, die sich mehr als drei Monate im Ausland aufhalten, aber weiterhin Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Vorentwurf respektiere die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, wonach die Sozialhilfe in die Zuständigkeit der Kantone falle.

Der Kanton ZG begrüsst, dass die Vorlage den Begriff Notlage des geltenden Rechts (Art. 1 BSDA) durch Bedürftigkeit (Art. 22 Vorentwurf) ersetzt bzw. drohende Not (Art. 4 BSDA) durch drohende Bedürftigkeit. Allerdings sei der Umstand nicht zufriedenstellend, dass Bedürftigkeit im ASG nicht definiert werde bzw. aus Artikel 24 (Subsidiarität) hergeleitet werden müsse. Wünschenswert wäre die Präzisierung des Begriffs Bedürftigkeit auf Gesetzesstufe, gegebenenfalls in einem gesonderten Artikel. ZH schlägt eine Ergänzung von Artikel 24 vor, wonach Sozialhilfe gewährt wird, wenn die anspruchsberechtigte Person „ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten vermag.“ In dieser Weise werde der Begriff der Bedürftigkeit mit dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1, Artikel 2), in Übereinstimmung gebracht und die Definition im interkantonalen Bereich (ZUG) und in der Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer vereinheitlicht.