Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten
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Schliesslich legt SO einen neuen Absatz in Artikel 36 betreffend Rückerstattung bei zweckwidriger Verwendung von Leistungen vor:
„Geldleistungen, die trotz festgelegter Bedingungen und Auflagen und nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurückzuerstatten.“
Der Kanton OW schlägt vor, die Befristung der Rückerstattungspflicht und Unverzinslichkeit gemäss Artikel 37 in dem Sinne zu präzisieren, dass die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen während zehn Jahren ab der letzten Auszahlung von Sozialhilfe eingefordert werden könne.
3.3.4.5 6. Abschnitt, Kostenverteilung (Rückvergütung von Sozialhilfe kosten der Kantone durch den Bund)
3.3.4.5.1 Artikel 38 Absatz 1 (Rückvergütung von kantonalen Sozialhilfekosten
durch den Bund)
Nach dem geltenden Recht (Artikel 3 BSDA) deckt der Bund die Sozialhilfekosten zugunsten von unterstützungsberechtigten Personen bei der Rückkehr in die Schweiz in den ersten drei Monaten (Rückvergütungen an die Kantone für erbrachte Sozialhilfeleistungen). Die Vorlage enthält keine Bestimmung dieser Art. OW begrüsst dies als konsequente Umsetzung des Grundsatzes, wonach die Kantone für Sozialhilfe zugunsten der Staatsangehörigen in der Schweiz zuständig sind, ungeachtet einer gewissen Erhöhung der Sozialhilfeausgaben für die Kantone. Auf grundsätzlicher Ebene bemerkt LU, dass diese Lösung mit der jüngsten Aufhebung der Entgeltspflicht der Heimatkantone gegenüber den Aufenthaltskantonen (Revision des ZUG) im Einklang stehe und insofern angemessen erscheine. Ohne den Vorschlag ausdrücklich zu verwerfen, bringt die SSK Vorbehalte zum Ausdruck, indem sie die erneute Überprüfung dieser Frage nahelegt.
Die Mehrheit der Kantone (BE, ZH, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AI, AR, SG, GR, AG, TI, VD, GE, JU) sowie die SKOS lehnen den Verzicht auf die Regelung der Kostenrückvergütung durch den Bund an die Kantone ab, zum Teil mit Nachdruck. Die Rückvergütungen an die Kantone abzuschaffen wäre, wie AG kommentiert, nicht kohärent mit den Zielen der Bundessozialhilfe zugunsten der Auslandschweizerinnen und -schweizer. Die bestehende Rückvergütungsregelung beziehe sich nach ZH, GL und GR die auf Überbrückungshilfe in einer Phase, in welcher der Ort der Rückführung der bedürftigen Person oft noch nicht bestimmt sei bzw. in der spezifische Betreuungsmassnahmen notwendig seien. In dieser Phase stelle sich die Frage des zuständigen Kantons, der häufigerst nach Monaten eindeutig bestimmt werden könne (SG). ZH, ZG und SO widersprechen der Aussage im Bericht (S. 25), wonach der Wegfall einer Rückvergütungsregelung die Zuständigkeiten kläre und den Wohnsitz-Grundsatz (BV 115) konsequent umsetze. Sie wenden ein, dass dieser Grundsatz innerschweizerisch u. a. bezüglich der Kostentragung nicht vollständig umgesetzt sei und dass weiterhin mit Divergenzen über die Zuständigkeit gerechnet werden müsse, die sich mit Hilfe des ZUG nicht umfassend regeln liessen. Die Leidtragenden dabei könnten die bedürftigen Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus dem Ausland sein (SH, AI). Ferner gehen SH und BL davon aus, dass der Wegfall der Rückvergütung einen erhöhten Verwaltungs- und Koordinationsaufwand der Kantone bewirke.
Nach der Ansicht von GR, BS und AG sowie der SSK wäre es besonders in den Fällen stossend, in denen der Bund die Rückkehr einer Person aus dem Ausland nahegelegt habe (Art. 30 Abs. 1 Vorentwurf), wenn er sich dann der finanziellen Verantwortung völlig entzöge. Erfahrungsgemäss fielen gerade in diesen Fällen hohe Kosten an.