Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten
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SH und SO hervorheben Nachforschungen über den Verbleib der betroffenen Stimmberechtigten, die auf Ersuchen eines Kantons von den Vertretungen unternommen werden, bevor eine Löschung erfolgt.
Die SPS empfiehlt, diese Unterstützung als gesetzliche Verpflichtung zur Abklärung von Postadressen zu verankern. Sie schlägt Anpassungen in Absatz 3 und einen nach Absatz 3 einzufügenden neuen Absatz vor:
3
„ Fallen die Voraussetzungen zur Ausübung der politischen Rechte weg oder verzichtet eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer auf die Ausübung der politischen Rechte, so löscht die Stimmgemeinde die betreffende Person im Stimmregister.
3bis
Wird das Stimmmaterial als unzustellbar zurückgeschickt, so klärt die zuständige Vertretung gestützt auf das AuslandschweizerInnenregister die neue Postadresse ab. Verlaufen diese Abklärungen ergebnislos und wird das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt, so löscht die Stimmgemeinde die betreffende Person im Stimmregister.“
Der Kanton TI zöge eine Überführung der Regelung im geltenden Recht (BPRAS Art. 5a Abs. 2) vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine nicht beim Adressaten angekommene Sendung immer zur Stimmgemeinde zurückgelange. Die Rücksendung von Stimmmaterial könne darum eine Löschung höchstens als ergänzenden Grund rechtfertigen. TI schlägt vor, die Nichtbeteiligung an Wahlen und Abstimmungen über einen genügend langen Zeitraum (vier Jahre in Folge) mit dem Verzicht auf die Ausübung des Stimmrechts gleichzustellen und als einen Löschungsgrund zu qualifizieren.
Der Kanton SO würdigt das Bemühen um eine bessere Lösung als die aufwändige Umsetzung des geltenden Rechts. Anstelle des Absatzes 3 Vorentwurf schlägt SO eine Lösung vor, die einfacher und kostengünstiger sei und die Missbrauchsgefahr minimisiere. Nach Rücksendung einer Sendung als unzustellbar sende die Stimmgemeinde, anstatt zwei weitere Male Stimmmaterial zuzustellen, ein Formular zur Berichtigung der Daten. SO schlägt hierzu einen neuen Absatz vor:
„Werden die Stimmunterlagen als ‚unzustellbar‘ zurückgeschickt, ist der betreffenden Person eine Aufforderung zur Berichtigung der Stimmregisterdaten zuzustellen. Wird diese Sendung ebenfalls als ‚unzustellbar‘ zurückgeschickt, ist die betreffende Person im Stimmregister zu löschen.“
Der Kanton ZH empfiehlt, dass der Bericht den Begriff der Löschung in Absatz 3 als eine Deaktivierung von Daten im Stimmregister präzisiere (Die Daten bleiben während einer bestimmten Zeitdauer für die allfällige Wiederanmeldung greifbar).
Absatz 4 über die gegenseitige Information zwischen EDA und Stimmgemeinden wird von LU, ZH und SH ausdrücklich begrüsst. TG regt an, den Absatz zu streichen. Es argumentiert, dass den Gemeinden durch die regelmässige Abgleichung der Stimmregister mit dem ASR des EDA ein Verwaltungsaufwand entstehe.
3.3.3.5 Artikel 20 (Führung des Stimmregisters)
Für den Kanton ZH ist das Stimmregister aufgrund des engen Zusammenhangs stets durch die Stelle zu führen, bei der auch die Stimmabgabe erfolge. ZH empfiehlt, Artikel 5b des BPRAS unverändert ins ASG zu überführen VS und GE legen ihre zentralen Lösungen dar. Während in VS die Stimmregisteraufgaben von einer kantonalen Stelle wahrgenommen werden, hat GE die Registerführung für den einzigen Wahl-