Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten
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„ Er kann insbesondere der Auslandschweizer-Organisation Finanzhilfen zur Wahrung der Interessen, zu den erbrachten Dienstleistungen und zur Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer gewähren.“
Die SVP spricht sich gegen die namentliche Erwähnung der Auslandschweizer-Organisation in Artikel 39 Absatz 2 aus, welche überflüssig sei. In Anbetracht der zunehmenden internationalen Vernetzung, der Informationsflüsse und der Errichtung des „Guichet unique“ stelle sich ohnehin früher oder später die Frage nach der Notwendigkeit, die Subventionierung der ASO durch den Bund fortzuführen. Insbesondere der Umfang der heute direkt zugänglichen Information über die Heimat vermindere die Rolle der ASO.
Die SPS interpretiert Artikel 39 vorab als eine Basis für die Subventionierung der Auslandschweizer-Organisation. Der Artikel biete allerdings eine zu schwache gesetzliche Grundlage zur Subventionierung einer demokratisch kaum legitimierten privatrechtlichen Organisation. Zwei Änderungen vermögen aus ihrer Sicht diesen Mangel zu beheben, nämlich die öffentlich-rechtliche Leistungsvereinbarung als Rahmen der Subventionierung (Ergänzung von Abs. 3) und die Umwandlung des Auslandschweizerrats in ein direkt gewähltes, demokratisch legitimiertes Konsultativorgan des Bundes (neuer Artikel).
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„ Das EDA schliesst mit den Institutionen öffentlich-rechtliche Leistungsvereinbarungen ab. Darin werden die Rechte und Pflichten der Institutionen und die finanzielle Unterstützung des Bundes festgelegt.“
Mit einem gesonderten Artikel (Art. 39a) über den Auslandschweizerrat als Konsultativorgan des Bundes lässt sich nach Ansicht der SPS dessen Aufwertung und verbesserte Legitimierung erzielen. Eingeschlossen ist die Sicherstellung der demokratischen Wahl in dieses Gremium (Im Kontext der politischen Vertretung, der ebenfalls angesprochen wird, wiederholen die SPS und zwei Schweizervereine im Ausland6 die Forderung nach eigenen Wahlkreisen für Auslandschweizerinnen und -schweizer bei eidgenössischen Wahlen).
Art. 39a Rat der Auslandschweizer und -schweizerinnen
1 Ein Rat der Auslandschweizer und -schweizerinnen berät Bundesrat und Bundesverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Er fördert die Vernetzung der Auslandschweizer und - schweizerinnen und deren Meinungsbildung.
2 Der Bund schafft gestützt auf das Auslandschweizerregister die Voraussetzungen, damit die Auslandschweizer und -schweizerinnen in direkten und geheimen Wahlen den Rat der Auslandschweizer und -schweizerinnen wählen können. Die Ratsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Ein Reglement regelt die Entschädigung der Reisespesen.
3 Der Bund erlässt Vorschriften, die ein demokratisch einwandfreies Wahlverfahren gewährleisten. Namentlich regelt er die Transparenz und den maximalen Geldeinsatz zugunsten von Kandidierenden und unterstützt Massnahmen, die eine ausgewogene und sachliche Information der Wahlberechtigten ermöglichen.“
Nach Auffassung der SVP kann der Auslandschweizerrat in keiner Weise als offizielle Vertretung der Auslandschweizerinnen und -schweizer auftreten. Er sei ein Treffen von Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Schweizerklubs, und seine Existenz soll nicht durch das Gesetz legitimiert werden. Auslandschweizerinnen und - schweizer könnten ihre Anliegen über Parteien bzw. Einzelpersonen bei politischen Akteuren und Bundesstellen direkt einbringen.
6 Amicale des Suisses du Périgord, Avenir Suisse-Croissy-sur-Seine