Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten
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gerinnen und -bürgern im Ausland (sowohl Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz wie im Auslandschweizerinnen und -schweizer) und zum andern über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie deren Repräsentanz in der Schweiz.
Die ASO begrüsst das Gesetzesprojekt. Der Vorentwurf repräsentiere eine gesetzgeberische und administrative Rationalisierung. Das ASG gilt ihr als eine Basis in der Perspektive der angestrebten kohärenten, umfassenden Auslandschweizerpolitik des Bundes. Die ASO unterbreitet eine Anzahl von Änderungen und Ergänzungen zum Vorentwurf: Sie hält diesen bezüglich der Strategie und der Beziehungen zwischen Auslandschweizer-Institutionen und Bund, bezüglich der politischen Partizipation und Rechte und auf dem Gebiet der Information für ungenügend. Die ASO verlangt mit Nachdruck die gesetzliche Verankerung der Anmeldepflicht, weil das Konzept eines Registereintrags auf freiwilligen Antrag mit der Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar wäre. Weitere Stellungnehmende, welche das Gesetzgebungsprojekt grundsätzlich befürworten, sind die SKOS, Travail.Suisse, das CP und Soliswiss.
Drei Stellungnahmen sind ablehnend oder kritisch. Seitens der Kantone steht TG der Vorlage ablehnend gegenüber, während VS sich starke Skepsis äussert. Nach Ansicht von TG ist das Ziel verfehlt worden, durch die Zusammenführung bestehender Gesetze die Kohärenz zu vergrössern. Der Ansatz, einen Personenkreis gesetzlich zu regeln, stehe im Widerspruch zur Praxis, Gesetze themenorientiert zu erlassen.2 VS hat Vorbehalte gegenüber der Zielsetzung, Gesetze zu unterschiedlichen und komplizierten Materien zu integrieren. Schwierigkeiten bei der Umsetzung seien zu befürchten und aufgrund des weiten Regelungsbereichs müsse mit häufigen Revisionen gerechnet werden.
Seitens der politischen Parteien stellt die SVP die Frage nach dem Sinn und Nutzen der Gesetzesvorlage, die alle Rechtsbestimmungen für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland zusammenfasst. Die SVP führt Bedingungen für ihr Eintreten auf die Vorlage an: Das Gesetz müsse effektiv dazu dienen, die Rechtslage zu vereinfachen und die Bürokratie zu verringern, es dürfen keine neuen Ansprüche für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland und keine neuen Bundessubventionen verankert werden, der Auslandschweizerrat dürfe nicht im Gesetz festgeschrieben werden. Sollte auf das Gesetz eingetreten werden, ist die SVP im Weiteren gegen eine ausdrückliche Erwähnung der Auslandschweizer Organisation und verlangt die Einfügung der Bestimmungen über die Schweizerschulen (Revisionsprojekt zum AAG, SR 418.0) ins ASG.
Einige Bemerkungen gelten dem breiten persönlichen Regelungsbereich (Auslandschweizerinnen und -schweizer und im Inland wohnhafte Schweizer Staatsangehörigen bei vorübergehendem Auslandaufenthalt). ZH, GL, JU und die CVP begrüssen ihn. Die ASO hält ihn für sinnvoll unter dem Vorbehalt, dass die Spezifizität des jeweiligen Personenkreises gewahrt bleibe, was differenzierte Lösungen erlaube. GL, SG und die SSK bemängeln den Kurztitel „Auslandschweizergesetz“, der nicht mit dem Geltungsbereich übereinstimme. Das CP schlägt den Kurztitel „Loi fédérale sur les Suisses à l’Étranger“ vor. Betreffend den Kurztitel verlangt die SPS eine geschlechtsneutrale Formulierung.
Was die Umsetzung anbelangt hebt ZH namens seiner Gemeinden hervor, dass soweit das ASG zu Änderungen in der Anwendung führt, die Umsetzung flexibel gestal-
2 TG beantragt diverse Änderungen für den Fall, dass der Bund entgegen seiner Stellungnahme am Gesetzesprojekt festhalte.