Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten
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3.3.4.2 2. Abschnitt (Voraussetzungen der Sozialhilfe)
Mit Bezug auf Artikel 26, in dem die Voraussetzungen der Verweigerung bzw. des Entzugs von Sozialhilfe geregelt sind, kritisiert SO, der Vorentwurf mache teilweise ungebührliches Verhalten zum Ausschlussgrund (Buchstaben a, d und e). Eine nachweislich bedürftige Person sei nicht weniger bedürftig, wenn sie sich ungebührlich verhalte. Das Schweizer Sozialhilferecht kürze Leistungen wegen Pflichtverletzungen grundsätzlich nur insoweit, als die in Art. 12 BV verbrieften Grundrechte nicht verletzt werden. Es bleibe unklar, ob der Bund gestützt auf Buchstabe a auch die elementarsten Leistungen infolge einer Pflichtverletzung verweigern oder entziehen dürfe. Die anderen Gründe (Buchstaben b, c und f), die direkt an die Bedürftigkeit bzw. ihren Nachweis anknüpften, erscheinen SO angemessen. Dieser Kanton regt ferner eine Aufteilung von Artikel 26 in zwei Bestimmungen an, deren eine die Gründe festhielte, welche die Verweigerung bzw. den Entzug von Leistungen rechtfertigten, und deren andere die Kürzungsgründe anführe.
3.3.4.3 3. Abschnitt (Sozialhilfeleistungen)
3.3.4.3.1 Artikel 31 (Bestattungskosten)
Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt zu Artikel 31 aus, dass der Bund in der Praxis nur zurückhaltend Familienangehörige über den Hinschied einer angehörigen Person, deren Bestattung oder Grablegung informiere. Es regt an zu prüfen, ob das ASG den Bund zur Information einer angehörigen Person (nächstmöglicher Verwandtschaftsgrad) über den Hinschied einer Auslandschweizerin bzw. eines Auslandschweizers verpflichten könnte.
Nach Ansicht des SRK sollte auch die Frage der Bestattungsformen im Rahmen des AGS geregelt werden. Diesbezüglich träten besonders dann Schwierigkeiten auf, wenn die Familie erst nachträglich informiert werden konnte. Falls der Bund eine mittellose Auslandschweizerin bzw. -schweizer bestatten müsse, ohne dass er den Kontakt zur Familie herstellen konnte, schlägt das SKR eine Bestimmung vor, wonach der Bund vorrangig für eine Bestattung in einem Einzelgrab ohne Kremation sorge.
3.3.4.4 5. Abschnitt (Rückerstattung)
Der Kanton SO hält die Rückerstattungspflicht in Artikel 36 für zu streng ausgestaltet. In den meisten Kantonen werde die Pflicht zur Rückerstattung dann relevant, wenn Bezügerinnen bzw. Bezüger von Sozialhilfe wieder in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Dieses Kriterium habe sich bewährt. Einer betroffenen Person, die nicht zu früh Rückerstattung leisten muss, bleibe weiterhin der Anreiz, den Lebensunterhalt wieder aus eigenen Kräften zu bestreiten. Artikel 36 des Vorentwurfs schaffe wenig positiven Anreiz. Auch die SKOS hebt die wirtschaftliche Unabhängigkeit als das primäre Ziel der Sozialhilfe hervor. Sie empfiehlt in ihren Richtlinien im Interesse der Integration unter anderem, von der Geltendmachung von Rückerstattungen aus späterem Erwerbseinkommen abzusehen.
Der Kanton SO regt an, die Bestimmung zur Rückerstattungspflicht bei erschlichenen Leistungen in Absatz 3 zu vereinfachen:
„Unrechtmässig erwirkte Geldleistungen (Sozialhilfe-Leistungen) sind zurückzuerstatten“
Zum Absatz 4 präzisiert SO, dass die für Erben geltende Rückerstattungspflicht auf Personen ausgeweitet werden sollte, die aus Lebensversicherungen begünstigt wurden.