Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten
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Die FDP Schweiz unterstützt die Weiterentwicklung der elektronischen Stimmabgabe unter dem Vorbehalt, dass sie den Kantonen keinesfalls auferlegt werde. Die GPS erklärt sich grundsätzlich für die Weiterentwicklung offen, doch sei Bedenken in Bezug auf die Sicherheit und Vertraulichkeit Rechnung zu tragen. Sie befürwortet eine selektive und gezielte Förderung des elektronischen Stimmkanals, wobei Projekte vorrangig in Ländern mit unbefriedigend funktionierender Post realisiert werden sollen. Für SZ fehlt der normative Zusammenhang der Förderung von Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe in Absatz 4 mit der Materie der Absätze 1 bis 3, weshalb Absatz 4 ersatzlos gestrichen werden sollte. SZ macht geltend, dass diese Materie in einer allgemeinen Weise bereits in Artikel 21 (Förderungsmassnahmen) eingeschlossen sei.
3.3.3.4 Artikel 19 (Eintrag und Löschung im Stimmregister)
Der Begriff der Stimmgemeinde im Rahmen des Gesetzes bedarf nach Auffassung des Kantons SZ einer Präzisierung, die in Artikel 19 Absatz 1 erfolgen könne (namentlich in Bezug auf das Verhältnis der Stimmgemeinde zum Stimmregister nach Artikel 20 Absatz 1). Im Vorentwurf fehle eine Definition der Stimmgemeinde, und der Bericht dehne den Begriff auf die kantonale Ebene aus, was SZ ablehnt. Dementsprechend gelte es in funktioneller Hinsicht, zwischen dem Registereintrag und der Registerführung klar zu unterscheiden. ZH schlägt eine Bestimmung vor, die den Ort der Stimmabgabe präzisiert). durch Überführung des bewährten geltenden Verordnungsrechts (VOPRA, Artikel 1, Abs. 3) ins Gesetz überführt werde (ZH regt die Einfügung in Artikel 18 nach Absatz 2 an):
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„ Sieht das kantonale Recht gemäss Art. 20 Abs. 1 ein zentrales Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer vor, so gilt die Gemeinde bzw. jene Stelle der Kantonsverwaltung, die dieses führt, als Stimmgemeinde im Sinne von Abs. 1.“
Die Regelung der Anmeldung kann nach Ansicht von TG und SG durch einen Einschub im zweiten Satz des Absatzes 1 verbessert werden. Nach den Worten „trägt sie“ sei „danach“ bzw. „nach Erhalt der Anmeldung“ einzufügen.
Die Kantone BE, LU, ZG, GL, SH, GR, BS, SO, AG, TG und TI, die SSK und das CP begrüssen es, dass der Vorentwurf keine Pflicht zur Erneuerung der Meldung durch die Stimmberechtigten vorsieht. Artikel 19 zeichne sich gegenüber dem geltenden Recht durch die Einfachheit des Konzepts und die Erleichterung der Stimmregisterführung aus (BPRAS Artikel 5a Absatz 2 bestimmt, dass die Meldung im Stimmregister vor Ablauf von vier Jahren zu erneuern ist. Viele Stimmberechtigte erneuerten die Meldung unnötigerweise jedes Jahr, wie SO und SG schreiben). Mit der Lösung gemäss Vorentwurf ist nach Ansicht der CP ein gutes Gleichgewicht gefunden zwischen den Interessen der stimmberechtigten Personen und denjenigen der Personen. ZH, BE, LU, GL, SO und AG sowie die SSK sehen im Vorentwurf eine einfachere und effizientere Lösung als der Parlamentsbeschluss vom 17. Juni 2011 (Parlamentarische Initiative Meyer-Kaelin 08.522 vom 19.12.2008).
Die Kantone BS und TG begrüssen es, dass Absatz 2 den Stimmberechtigten ermöglicht, auf Antrag auf die Ausübung ihrer politischen Rechte zu verzichten. ZH regt an, die Absätze 1 und insbesondere 2 dahingehend zu ergänzen, dass die Meldung zwingend in schriftlicher Form erfolgt.
Absatz 3 präzisiert die Voraussetzung der Löschung von Amts wegen von Einträgen im Stimmregister. Die Kantone ZH, TG, GR, SG und NE begrüssen ausdrücklich die Bestimmung, wonach die Stimmregisterführung den Eintrag löschen darf, nachdem die Postzustellung drei Mal in Folge erfolglos unternommen wurde. Nützlich sind wie