Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 33 Seiten

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Die SP und die ASO begrüssen die Errichtung der Aus- und Rückwanderungsberatung nach Artikel 67 als ein Angebot im Sinne der Erleichterung der internationalen Mobilität.

3.5.2.2 Artikel 69 (Zivilstandsachen)

Die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstanddienst (KAZ) beantragt, dass die Vermittlung von Akten zwischen den Vertretungen und den kantonalen Zivilstandbehörden einer einzigen Zentralstelle, beispielsweise dem EDA, übertragen werde. Die Vermittlung über das Eidg. Amt für Zivilstandwesen (EAZW) verlängere lediglich die Abläufe.

Das SRK hält es für erforderlich, dass im ASG (ggf. in Artikel 69) die Rechtsgrundlage zur Unterstützung von Angehörigen, die eine Schweizerin bzw. einen Schweizer im Ausland suchen, und zur transparenten Information der Familien über ihre Rechte und Möglichkeiten geschaffen werde.

3.6 5. Titel, Finanzierung, Gebühren und Kostenersatz

Die CVP, die SPS und die ASO äussern sich zum 5. Titel. Die ASO sieht mit dem in Artikel 74 verankerten Zahlungsrahmen eine grössere Planungssicherheit erreicht, was in Bezug auf Beiträge an Institutionen und im Zusammenhang mit Daueraufgaben dienlich sei. Die CVP begrüsst die Regelung, die es dem Bund ermögliche, in Fällen von Fahrlässigkeit Schadenersatz oder mindestens eine Kostenbeteiligung zu verlangen.

Die SPS kritisiert, dass Artikel 74 nicht über einen einfachen Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode hinausgehe. Der Rahmenkredit sei das geeignete Instrument zur Finanzierung von langfristig angelegten Massnahmen im Bereich der Aussenpolitik. Diese Option sei erneut zu prüfen.

Die SPS schlägt vor, Artikel 74 durch einen Absatz zu ergänzen, der einen Mechanismus der Wirksamkeitskontrolle und Evaluation einrichtet.

Art. 74 Finanzierung und Evaluation

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„ Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel. Er veranlasst regelmässige Evaluationen und erstattet der Bundesversammlung darüber für jede Kreditperiode Bericht.“

3.7 6. Titel, Schlussbestimmungen

3.7.1 Artikel 79 (Vollzug)

Für den Kanton SH ist die Bezeichnung eines Departements, das für die Anwendung des Gesetzes verantwortlich ist, sinnvoll.

3.7.2 Artikel 80 (Amtshilfe und internationale Zusammenarbeit)

Die Kantone GL und AG und die SSK merken an, dass der Vorentwurf keine spezifische Bestimmung zur Amtshilfe in Angelegenheiten der Sozialhilfe enthält, und weisen auf das geltende Spezialgesetz hin (Art. 17 BSDA). Sie bezeichnen die intakte, unentgeltliche Amtshilfe als wichtigen Aspekt der Zusammenarbeit.

Der Kanton BE begrüsst die Regelung in Absatz 2, wonach das EDA und kantonale Amtsstellen befugt sind, für ausserordentliche Dienstleistungen Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.