Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten
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der Fall, insbesondere kleinere Gemeinschaftseinsätze werden deutlich später geplant und dem Kanton zur Bewilligung vorgelegt. Mit der neuen Regelung würde der Zivilschutz seine heute oft geschätzte Flexibilität verlieren.
Änderungsantrag: Verzicht auf Artikel 8 und Beibehaltung bisheriger Wortlaut, Ergänzung mit der regionalen Ebene. Der bisherige Absatz 2 kann – sofern Artikel 8biseingeführt wird – gestrichen werden.
Kantone FR, JU, NE, TI und VD
Damit die Frist in Artikel 8 eingehalten werden kann, muss der Planungsprozess deutlich früher als ein Jahr vor dem Gemeinschaftseinsatz beginnen. Dies ist heute nicht der Fall, insbesondere kleinere Gemeinschaftseinsätze werden deutlich später geplant und dem Kanton zur Bewilligung vorgelegt. Die Fristen sind zu knapp bemessen.
Änderungsantrag (TI): Verzicht auf Frist
Kanton ZG
Die Frist ist auf „im Januar des Vorjahres“ festzulegen. Diese Frist erlaubt eine termingerechte Planung des Einsatzes sowie die Planung der Kosten im Rahmen des kommenden Budgets.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Schweizerischer Zivilschutzverband
Ein Jahr ist unklar, man sollte von Monaten sprechen. Da die Jahreseinsatzpläne jeweils bis spätestens im August des Vorjahres geplant werden, sind 18 Monate Vorlauf zwingend erforderlich.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Art. 8bis
1Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons meldet dem BABS spätestens sechs Monate vor Einsatzbeginn folgende Daten betreffend die geplanten Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene:
a. zu unterstützender Anlass;
b. Gesuchstellerin oder Gesuchsteller;
c. beantragte Einsatzorte und -daten;
d. beantragte Arbeiten;
e. insgesamt zu leistende Diensttage.
2Entspricht der Gemeinschaftseinsatz nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton spätestens fünf Monate vor Einsatzbeginn an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen.
Will der Kanton den Gemeinschaftseinsatz mit Anpassungen durchführen, so sind die Daten innert Monatsfrist nochmals zu melden.