Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

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Änderungsantrag: keine Formulierung

Kanton GE

Die Formulierung von Artikel 3a hat die Konsequenz, dass alle Personen, die in der öffentlichen Verwaltung mit Zivilschutzaufgaben betraut sind, keine Ansprüche nach dem EOG mehr haben. Wie bereits in der Stellungnahme zur Revision des BZG erwähnt, finden wir es legitim, Missbräuche zu verhindern. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind unseres Erachtens aber übertrieben, wenn nicht missbräuchlich. Es ist unbestritten, dass eine zivilschutzpflichtige Person nicht für Arbeiten seines Arbeitgebers eingesetzt werden sollte. Sobald aber die Dienstleistung einer anderen Stelle zugute kommt, ist die Regelung nicht gerechtfertigt und diskriminierend gegenüber den anderen Arbeitgebern.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kanton GR

Aus der Formulierung geht nicht hervor, ob Angestellte eines Kantons EO-bezugsberechtigt sind, wenn sie die Funktion eines Zivilschutzkommandanten wahrnehmen. Es versteht sich von selbst, dass diese Funktionäre in einer Zivilschutzkompanie eingeteilt sein müssen. Die Berufsmilitärs erhalten auch Erwerbsersatz gemäss EOG.

Änderungsantrag: b. (') und in einer Zivilschutzkompanie eingeteilt sind.

Kanton NE

Der Artikel ist nicht nötig. Sobald ein Einsatz zugunsten der Gemeinschaft dem Zweck des Gesetzes entspricht, sollten Angestellte des öffentlichen Dienstes im Rahmen ihrer Dienstpflicht als Angehörige des Zivilschutzes Schutzdienst leisten können und entsprechend Erwerbsersatz erhalten.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kanton TI

Der Ausschluss von der Erwerbsausfallentschädigung sollte nicht auf Zivilschutzpflichtige bei Wiederholungskursen angewendet werden. Die ungleiche Behandlung im Vergleich zu Militärdienstpflichtigen wäre diskriminierend.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kanton VD

Der Begriff der Personen, welche gemäss Artikel 3a keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben, muss klarer definiert werden. Namentlich sollte die im erläuternden Bericht erwähnte Ausnahme für nebenberufliches Personal auf Verordnungsstufe erwähnt werden. Zudem könnte es nützlich sein, im erläuternden Bericht auch die übrigen rechtlichen Grundlagen zu erwähnen, welche die nähere Definition in Artikel 3a nötig machen (ausser Art. 1a Abs. 3 EOG).

Änderungsantrag: keine Formulierung