Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten
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Kanton ZG
Änderungsantrag: Januar Vorjahr
Art. 6a Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
1Erwirtschaftet der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit dem Anlass einen namhaften Gewinn und wurde der Anlass auch durch die Armee unterstützt, so kann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vom BABS verpflichtet werden, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen.
2Der zu überweisende Betrag entspricht maximal der Summe des nach der Erwerbsersatzordnung an den eingesetzten Schutzdienstpflichtigen ausbezahlten Erwerbsersatzes.
3Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem BABS auf Verlangen die Schlussabrechnung des Anlasses vorzulegen.
Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS und ZG
Von der Möglichkeit, dass Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zu der Überweisung eines Teils des Gewinns an den Ausgleichsfonds der EO verpflichtet werden können, distanzieren wir uns. Die Tatsache, dass die Armee weniger Mittel zur Verfügung stellen will, stellt keinen Grund dar, dies auch für den Zivilschutz einzuführen. Der Zivilschutz ist zu Übungs- und Ausbildungszwecken auf Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene angewiesen. Der vorgeschlagene Artikel widerspricht den Interessen des Zivilschutzes und schadet dessen Ansehen bei der Bevölkerung und bei den Veranstaltern.
Beantragt wird ersatzlose Streichung. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Verordnungstext unbestimmte Rechtsbegriffe wie „namhafter Gewinn“ oder „angemessener Teil des Gewinns“ enthält, welche nicht näher definiert werden. Es wird festgehalten, dass wenn dem Antrag nicht entsprochen wird, allfällige Auseinandersetzungen mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern alleinige Aufgabe des BABS ist und höchstens unter Kostenfolge an die Kantone delegiert werden kann.
Änderungsantrag: streichen
Kantone FR, JU und NE
Auf den Artikel ist zu verzichten, weil er nicht angewendet werden kann. Er enthält zudem unbestimmte Begriffe wie „namhafter Gewinn“. Es erscheint uns ungerechtfertigt, dass der Zivilschutz – im Gegensatz zu gleichartigen Einsätzen der Armee – einer solchen Bestimmung unterworfen wird.
Änderungsantrag: streichen
Art. 8
Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene sind von den Veranstaltern und Veranstalterinnen der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betroffenen Kantons ein Jahr vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf verspätet eingereichte Gesuche eingetreten werden.
Kantone AI, AR, BE, BL, BS, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR und VS
Damit die Frist in Artikel 8 eingehalten werden kann, muss der Planungsprozess deutlich früher als ein Jahr vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes beginnen. Dies ist heute nicht