Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

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werden müsste. Eine weitergehende Verankerung des Begriffs „Bevölkerungsschutz“ hätte den weiteren Vorteil, dass sperrige Konstrukte wie „die Organe der Kantone, die für ABCN-Ereignisse zuständig sind“ durch bereits bekannte Begriffe wie „die für den Bevölkerungsschutz zuständigen Stellen der Kantone“ ersetzt werden könnten.

Änderungsantrag: Prüfen, ob die ABCN-Einsatzverordnung in eine Bevölkerungsschutzverordnung umgewandelt werden kann (siehe auch Bemerkungen zu Art. 40j ff. ZSV)

Kanton GE

Im Rahmen des Abrufverfahrens ist vorgesehen, dass die zentralen Lagezentren des Bevölkerungsschutzes der Nachbarländer sowie regionale und fachliche Stellen im Bereich Radioaktivität Daten der ELD Bevölkerungsschutz einsehen können. Der Kanton Genf möchte diese Möglichkeit mit Frankreich nutzen und bittet um Information betreffend Projektstand.

Änderungsantrag: keine Formulierung

2.5. Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

Art. 6

Zivilpersonen im Einsatz oder in Ausbildung für Armee und Zivilschutz

1Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt namentlich, wer an militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes teilnimmt:

c. als Teilnehmer der Ausbildung nach Artikel 40 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20029.

Kantone AG, AR, BE, BL, BS, GL, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG und UR

Gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind Teilnehmende an Übungen des Zivilschutzes ebenfalls militärversichert.

Änderungsantrag: Im Einleitungssatz des Absatz 1 sollen die Übungen des Zivilschutzes ebenfalls erwähnt werden.

Suva

Wie bereits im Rahmen der informellen Konsultation zur Ergänzung von Artikel 2 MVV im vergangenen Sommer ausgeführt, stellt sich die Frage, ob bei der nun vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 6 Absatz 1 MVV die Ausbildung nach Artikel 40 Absatz 1 BZG als Instruktionsdienst des Zivilschutzes im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Der Änderungsantrag löst die Frage, ob die Ausbildung im Zivilschutz unter Instruktionsdienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 MVG subsumiert werden kann resp. ob eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist, nicht vollumfänglich.

Änderungsantrag: Anstelle der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 6 Absatz 1 soll Artikel 6 Absatz 2 MVV wie folgt ergänzt werden:

2Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt auch: b) wer an der Ausbildung nach Artikel 40 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 teilnimmt.